JudikaturVwGH

83/01/0056 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Entscheidung

Entscheidung
27. April 1983

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Rath und die Hofräte Dr. Draxler, Dr. Großmann, Dr. Hoffmann und Dr. Herberth als Richter, im Beisein der Schriftführerin Oberrat im Verwaltungsgerichtshof Dr. Feitzinger, über die Beschwerde des A, vertreten durch B, gegen den Bescheid der Tiroler Landesregierung vom 3. Jänner 1983, Zl. Ia 4221/16 1982, betreffend Feststellung der Staatsbürgerschaft, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Das Land Tirol hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 8.510, binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Das Mehrbegehren wird abgewiesen.

Der am 6. April 1956 geborene Beschwerdeführer ist der eheliche Sohn des A B; an diesen war mit Verleihungsurkunde der Tiroler Landesregierung vom 9. Februar 1956, Zl. 1724/9 55, die österreichische Staatsbürgerschaft verliehen worden. Die Verleihung der Staatsbürgerschaft hatte sich auch auf die Mutter des Beschwerdeführers erstreckt. Diese Verleihungsurkunde war am 13. April 1956 dem Vater des Beschwerdeführers ausgefolgt worden.

Der Bürgermeister der Stadtgemeinde Innsbruck stellte mit Schriftsatz vom 8. Juli 1982 an die belangte Behörde das Ersuchen um Feststellung, ob der Beschwerdeführer die österreichische Staatsbürgerschaft gemäß § 3 Abs. 1 erster Satz des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1949 erworben habe.

Mit dem nun vor dem Verwaltungsgerichtshof bekämpften Bescheid der Tiroler Landesregierung vom 3. Jänner 1983 wurde in Punkt 1.) des Spruches aufgrund der §§ 39 und 42 Abs. 3 des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1965, BGBl. Nr. 250, in der geltenden Fassung, folgendes festgestellt:

„1.) M B ..., geboren am ... in I, wohnhaft in I..., H-gasse 28, besitzt weder nach § 3 Abs. 1 S. 1 des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1949, BGBl. Nr. 276, noch aus einem anderen Erwerbsgrund die österr. Staatsbürgerschaft.“

Zur Begründung wurde ausgeführt, gemäß § 3 Abs. 1 erster Satz des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1949 hätten im zeitlichen Geltungsbereich dieses Gesetzes nicht eigenberechtigte eheliche Kinder die Staatsbürgerschaft nach dem Vater erworben. Nach dem zweiten Satz dieser Gesetzesstelle hätten sie die Staatsbürgerschaft erworben, wenn die Mutter sie besessen hätte und der Vater staatenlos gewesen wäre. Der Vater des Beschwerdeführers habe zum Zeitpunkt der Geburt seines Sohnes, des Beschwerdeführers, die italienische Staatsangehörigkeit laut Reisepaß besessen. Mit Urkunde der Tiroler Landesregierung vom 9. Februar 1956 habe er die österreichische Staatsbürgerschaft mit Wirkung vom 13. April 1956 erworben. Diese Verleihung habe ihre Wirkung kraft Gesetzes auf die Ehegattin des Vaters des Beschwerdeführers, nicht jedoch auf das minderjährige Kind, erstreckt. Der Beschwerdeführer habe daher die Staatsbürgerschaft nicht nach der Bestimmung des § 3 Abs. 1 des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1949 erworben, weil sein ehelicher Vater im Zeitpunkt der Geburt des Kindes nicht staatenlos bzw. ungeklärter Staatsbürger, sondern offensichtlich italienischer Staatsangehöriger gewesen sei. Aber auch die Verleihung der Staatsbürgerschaft an den Vater des Beschwerdeführers habe keine Auswirkung auf den staatsbürgerschaftsrechtlichen Status seines Sohnes gehabt, weil nach § 5 Abs. 7 des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1949 nicht eigenberechtigte Kinder im Falle der Verleihung nur dann dem Vater im Erwerb der Staatsbürgerschaft folgen, wenn sich die Verleihung ausdrücklich auf sie erstreckt hätte. Dies sei, wie erwähnt, hier nicht der Fall gewesen. Die belangte Behörde habe auch auf § 57 Staatsbürgerschaftsgesetz 1965 Bedacht genommen. Dieser Gesetzesstelle zufolge habe ein minderjähriger Fremder mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes (1. Juli 1966) die Staatsbürgerschaft erworben, wenn er seit seiner Geburt staatenlos gewesen wäre und seine eheliche Mutter zumindest seit diesem Zeitpunkt ununterbrochen die Staatsbürgerschaft besessen hätte. Wie bereits ausgeführt, habe der eheliche Vater des Beschwerdeführers zum Zeitpunkt der Geburt die italienische Staatsangehörigkeit besessen. Gemäß Art. 1 des Gesetzes Nr. 555 vom 13. Juni 1912 über die italienische Staatsangehörigkeit sei Staatsbürger aufgrund der Geburt das Kind eines staatsangehörigen Vaters. Im Sinne der vorangeführten Bestimmung habe der Beschwerdeführer die italienische Staatsangehörigkeit nach seinem Vater erworben. Die Überprüfung der zweiten Voraussetzung der Anwendbarkeit des § 57 des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1965, nämlich ob die Mutter seit Geburt des Kindes die österreichische Staatsbürgerschaft besitze, habe unterbleiben können. Auch gemäß § 57 des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1965 sei daher im Falle des Beschwerdeführers der Erwerb der Staatsbürgerschaft nicht eingetreten.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes des bekämpften Bescheides erhobene Beschwerde. Durch den angefochtenen Bescheid werde der Beschwerdeführer in seinem Recht auf die österreichische Staatsbürgerschaft nach § 3 Abs.1 des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1949 verletzt. Begründend führt der Beschwerdeführer aus, es sei unbestritten, daß der Erwerb der Staatsbürgerschaft durch die Aushändigung der Verleihungsurkunde bedingt sei. Dies sage aber nichts darüber aus, ob diese Verleihung mit dem Tage der Ausfolgung der Urkunde oder jenem der Beschlußfassung wirksam werde. Schon in der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes Slg.Nr. 1651/A/1937 sei die Auffassung vertreten worden, daß für den Erwerb der Staatsbürgerschaft nur der Tag, an dem die Entscheidung gefällt worden sei, und nicht der Tag der Zustellung maßgeblich sei. Einzelne Landesregierungen hätten allerdings später in der Praxis zum Staatsbürgerschaftsgesetz 1949 die Meinung vertreten, daß der Zeitpunkt des Erwerbes der Staatsbürgerschaft mit dem Zeitpunkt der Aushändigung der Verleihungsurkunde identisch sei. Diese Auffassung sei wie aus der Entstehung des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1965 klar hervorgehe jedoch keineswegs unbestritten und habe zu der eindeutigen Regelung des § 23 Abs. 2 Staatsbürgerschaftsgesetz 1965 geführt, wonach die Staatsbürgerschaft mit dem im Bescheid angegebenen Zeitpunkt erworben werde. Gerade aus den erläuternden Bemerkungen zum Staatsbürgerschaftsgesetz 1965 sei offensichtlich, warum die in Widerspruch zu dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes Slg. Nr. 1651/1937 stehende Auffassung einzelner Landesregierungen unhaltbar und vielmehr die Auffassung des Beschwerdeführers zutreffend sei, daß der Erwerb der Staatsbürgerschaft zwar durch die Ausfolgung der Verleihungsurkunde bedingt sei, aber mit dem Tage der Ausstellung wirksam werde. Im vorliegenden Falle sollte auch darauf Bedacht genommen werden, daß der Beschwerdeführer im Vertrauen auf die amtliche Bescheinigung der österreichischen Staatsbürgerschaft, ausgestellt am 22. Jänner 1971 vom Staatsbürgerschaftsverband Kematen in Tirol, seinen Präsenzdienst im österreichischen Bundesheer geleistet und sich nach erfolgter Scheidung wieder verehelicht habe. Wenn die Auffassung der Tiroler Landesregierung zuträfe, daß der Beschwerdeführer nicht österreichischer, sondern italienischer Staatsbürger wäre, könnte dies nach der bestehenden italienischen Rechtslage schwerwiegende strafrechtliche Konsequenzen nach dem Gesichtspunkt der Bigamie haben. Es widerspreche allen rechtsstaatlichen Überlegungen, daß eine nicht eindeutige Rechtslage nachträglich und rückwirkend nunmehr zum Nachteil des Beschwerdeführers, der aufgrund amtlicher Bestätigungen im guten Glauben an seine Staatsbürgerschaft gehandelt habe, ausgelegt werde.

Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in der sie die Rechtsansicht vertritt, die Urkunde über die Verleihung der Staatsbürgerschaft stelle einen Verwaltungsakt dar, dem Bescheidcharakter zukomme. Die belangte Behörde stütze ihre Rechtsauffassung zur Frage, in welchem Zeitpunkt die Staatsbürgerschaft erworben worden sei, auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 7. Juli 1948, Slg. Nr. 484/A. Das vom Beschwerdeführer in seiner Beschwerde herangezogene Erkenntnis des Bundesgerichtshofes vom 12. November 1937, Slg.Nr. 1651, sei zu § 6 der Staatsbürgerschaftsverordnung 1925 und nicht zu § 5 des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1949 ergangen. Aus § 23 Abs. 2 Staatsbürgerschaftsgesetz 1965 könne nichts gewonnen werden, weil diese Bestimmung im Verleihungsverfahren keine Anwendung gefunden und an der Maßgeblichkeit des Erkenntnisses Slg. Nr. 484/A nichts geändert habe, wonach bei einer damaligen Verleihung der Staatsbürgerschaft nach den Bestimmungen des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1949 für den Zeitpunkt des Einsetzens der Rechtswirkung der Zeitpunkt der Erlassung maßgebend sei und dieser durch die Zustellung bestimmt und die im Datum zum Ausdruck kommende Zeitangabe für den Eintritt der Rechtswirkungen ohne Belang und rechtlich bedeutungslos sei.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Mit dem angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde auf Grund eines vom Stadtmagistrat Innsbruck gestellten Antrages gemäß den §§ 39 und 42 StbG 1965 unter anderem ausgesprochen, daß der am 6. April 1956 geborene Beschwerdeführer weder nach § 3 Abs. 1 erster Satz StbG 1949 noch aus einem anderen Erwerbsgrund die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt. Begründet wurde diese Feststellung im rechtlichen Kern der Aussage damit, daß der eheliche Vater des Beschwerdeführers im Zeitpunkt der Geburt des Beschwerdeführers italienischer Staatsangehöriger war und sich die mit der Ausfolgung der Verleihungsurkunde vom 9. Februar 1956 mit 13. April 1956 wirksam gewordene Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft an den Vater des Beschwerdeführers zwar auch auf dessen Ehefrau, nicht ausdrücklich aber auch auf den zwischen der Genehmigung des Verleihungsbescheides und seiner Erlassung geborenen Beschwerdeführer, erstreckt habe.

Dieser rechtlichen Wertung des von der Behörde unbedenklich festgestellten Sachverhaltes ist zunächst darin zuzustimmen, daß im Anwendungsbereich des für den Beschwerdefall maßgebenden Staatsbürgerschaftsgesetz 1949 gemäß dessen § 5 Abs. 7 nicht eigenberechtigte eheliche Kinder nur dann der Staatsbürgerschaft des Vaters gefolgt sind, wenn sich die Verleihung auf diese Kinder ausdrücklich erstreckte. Ebenso pflichtet der Verwaltungsgerichtshof der durch die einschlägige Rechtsprechung (siehe u. a. die hg. Erkenntnisse vom 7. Juli 1948, Slg. Nr. 484/A, vom 4. Juni 1951, Slg. Nr. 2127/A, und vom 18. November 1957, Zl. 257/57) gestützten Rechtsanschauung der Behörde bei, wonach die Verleihung der Staatsbürgerschaft gegenüber dem Einbürgerungswerber und den ihm in den Besitz der österreichischen Staatsbürgerschaft folgenden. Angehörigen nicht schon mit dem Zeitpunkt der Genehmigung des Verleihungsbescheides durch die zuständige Landesregierung, sondern erst mit der Erlassung des Bescheides, das war gemäß § 3 der Staatsbürgerschaftsverordnung BGBl. Nr. 28/1946 mit der Aushändigung der Verleihungsurkunde, wirksam geworden ist. Daß der eheliche Vater des Beschwerdeführers demgemäß die österreichische Staatsbürgerschaft erst mit Wirkung vom 13. April 1956 erworben hat, kann daher nicht weiter zweifelhaft sein.

Was demgegenüber die Nachfolge des Beschwerdeführers in die Staatsbürgerschaft betrifft, so ist unbestritten, daß sich der erst am 13. April 1956 erlassene Einbürgerungsbescheid wenigstens ausdrücklich nicht auch auf den Beschwerdeführer erstreckte. Eine derartige rechtliche Folgewirkung hätte der Bescheid auch gar nicht vorsehen können, da der Verleihung ein Beschluß der Landesregierung vom 9. Februar 1956 zugrunde lag und diesem Zeitpunkt nachfolgende Änderungen im Sachverhalt daher unberücksichtigt bleiben mussten, der Beschwerdeführer am 9. Februar 1956 nun aber zwar bereits gezeugt, nicht aber auch schon geboren war, sodaß im Rahmen des „Vollzuges“ der Staatsbürgerschaftsverleihung (§ 3 StbG 1945) gemäß § 5 Abs. 7 StbG 1949 eine ausdrückliche Erstreckung des Staatsbürgerschaftserwerbes des A B auf seinen ehelichen Sohn M B nicht in Betracht kommen konnte. Gleichwohl vertritt der Verwaltungsgerichtshof die Auffassung, daß allein damit noch nicht die von der belangten Behörde gezogene rechtliche Folgerung gerechtfertigt ist. Zwar geht das Staatsbürgerschaftsrecht, so auch § 5 Abs. 7 StbG 1949, grundsätzlich davon aus, daß bei nicht eigenberechtigten ehelichen Kindern eine auch sie erfassende Erweiterung der Rechtskraftwirkung des Verleihungsbescheides nur dann Platz greifen kann, wenn sich der Bescheid ausdrücklich auch auf sie erstreckt. Hält man sich aber den das Staatsbürgerschaftsrecht mitbestimmenden Grundsatz der Familieneinheit und die Tatsache vor Augen, daß im Staatsbürgerschaftsgesetz 1949 (wie übrigens auch im Staatsbürgerschaftsgesetz 1965) des Falles des zwar gezeugten, aber noch nicht geborenen Kindes offensichtlich nicht gedacht wird, so liegt die Annahme nahe, daß der eben umschriebene Grundsatz dann eine Einschränkung erfährt, wenn dem Einbürgerungswerber zwischen dem Zeitpunkt der kollegialen Beschlußfassung der Landesregierung über die Verleihung der Staatsbürgerschaft und dem „Vollzug“ (der Erlassung) dieses Bescheides durch die Aushändigung der Verleihungsurkunde ein eheliches Kind geboren wird. Hiefür spricht nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes neben den schon angeführten Erwägungen auch die Überlegung, daß der staatsbürgerliche Status des Kindes wenn sich nicht Indizien dafür ergeben, daß der Bruch in der staatsbürgerschaftsrechtlichen Einheit der Familie aus besonderen Gründen beabsichtigt war nicht von der Zufälligkeit des Zeitpunktes der Bescheidausfolgung abhängig sein kann und zudem anders auch nicht dem Sinn der Regelung des § 22 ABGB entsprochen würde, derzufolge selbst ungeborene Kinder vom Zeitpunkt ihrer Empfängnis an einen Anspruch auf den Schutz des Gesetzes haben und sie, soweit es um ihre und nicht um die Rechte eines Dritten zu tun ist, als Geborene angesehen werden. Überträgt man den dieser Schutznorm zugrunde liegenden Grundgedanken auf Fälle wie den vorliegenden, so scheint dem Verwaltungsgerichtshof eine Auslegung des § 5 Abs. 7 StbG 1949 näher liegend, die den von der Behörde gezogenen Umkehrschluß dann nicht als gerechtfertigt ansieht, wenn dem Einbürgerungswerber zwischen dem Zeitpunkt der Beschlußfassung über die Staatsbürgerschaftsverleihung und der Ausfolgung der Verleihungsurkunde ein, eheliches Kind geboren wird und der Ausschluß dieses Kindes von den Wirkungen der Einbürgerung seines Vaters nicht beabsichtigt war.

Da sich Anhaltspunkte in Richtung einer solchen Absicht nicht ergeben haben, wäre daher davon auszugehen gewesen, daß sich die Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft an den Vater des Beschwerdeführers ungeachtet des Umstandes, daß eine ausdrückliche Erstreckung nicht ausgesprochen wurde (weil sie am 9. Februar 1956 auch noch nicht hätte ausgesprochen werden können), auch auf den Beschwerdeführer erstreckt hat.

Damit beruhte die Annahme, daß der Beschwerdeführer die österreichische Staatsbürgerschaft nicht erworben habe, auf einer nach Meinung des Verwaltungsgerichtshofes unzutreffenden Auslegung der Behörde. Dies aber mußte zu einer Aufhebung des eine Einheit darstellenden angefochtenen Bescheides gemäß § 42 Abs. 2 lit. a VwGG 1965 wegen Rechtswidrigkeit des Bescheidinhaltes führen.

Angesichts der damit bereits in der Hauptsache getroffenen Entscheidung erübrigte es sich, über den mit der Beschwerde verbundenen Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gesondert abzusprechen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG 1965 in Verbindung mit Art. 1 der Verordnung vom 7. April 1981, BGBl. Nr. 221. Das Kostenmehrbegehren war abzuweisen, weil die der zweifach einzubringenden Beschwerde angeschlossenen Beilagen je Bogen nur mit je S 25, Bundesstempel zu versehen waren.

Wien, 27. April 1983

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