ABGB
Gliederung
Erster Theil. Von dem Personen-Rechte.
Viertes Hauptstück Von der Obsorge einer anderen Person
§ 204
Soweit nach dem dritten Hauptstück weder Eltern mit der Obsorge betraut sind und kein Fall des § 207 vorliegt, hat das Gericht unter Beachtung des Wohles des Kindes eine andere geeignete Person mit der Obsorge zu betrauen.
…noch Großeltern oder Pflegeeltern mit der Obsorge betraut sind oder betraut werden können, ist eine andere geeignete Person mit der Obsorge zu betrauen (§ 204 ABGB). Die Übertragung der Obsorge an den Kinder- und Jugendhilfeträger kann dabei wiederum nur das letzte Mittel zur Hintanhaltung einer Gefährdung des Kindeswohls sein. Das Gericht…
…Entscheidung im eigenen Namen zulässig ist, nicht vorliege. Der gegen diesen Beschluss erhobene Revisionsrekurs des Vaters ist zulässig und auch berechtigt. I. § 204 ABGB ordnet ganz allgemein an, dass nur dann, wenn nach dem dritten Hauptstück weder Eltern noch Großeltern oder Pflegeeltern mit der Obsorge betraut sind oder betraut…
…zu, dass die Übertragung der Obsorge an den Kinder und Jugendhilfeträger nur subsidiär, also nach den zur Verfügung stehenden Großeltern, in Frage kommt (§ 204 ABGB; 8 Ob 14/10g; 6 Ob 258/10z; 8 Ob 88/12t). Die Revisionsrekurswerber setzen sich allerdings nicht mit…
Die gesetzlichen Vorschriften über die Rechnungslegung und deren gerichtliche Überprüfung (also § 282 im Verbindung mit § 238 und § 150 Abs 1 ABGB sowie die §§ 204 bis 206 und §§ 208 bis 215 AußStrG) sind Schutzgesetze zugunsten der dem Schutz der Gerichte anvertrauten Personen sind, deren Übertretung Amtshaftungsansprüche auslösen können…
…68/15h; vgl auch 6 Ob 142/97). Daran ändert auch der Umstand nichts, dass das Rekursgericht bei seiner Entscheidung auch § 204 ABGB und § 209 ABGB (inhaltlich) herangezogen hat. Die Betrauung des Bruders (§ 204 ABGB) bzw des Kinder- und Jugendhilfeträgers (§ 209 ABGB…
…Pflege und Erziehung betraut. Gegenstand des Verfahrens ist die endgültige Übertragung dieser Teilbereiche der Obsorge von der Mutter an ihn. Die Bestimmung des § 204 ABGB bringt klar zum Ausdruck, dass primär die Obsorge durch Eltern, Großeltern oder Pflegeeltern zu erfolgen hat. Mit diesem Vorrang der leiblichen Eltern, Adoptiveltern und Pflegeeltern…
…noch Großeltern oder Pflegeeltern mit der Obsorge betraut sind oder betraut werden können, ist eine andere geeignete Person mit der Obsorge zu betrauen (§ 204 ABGB). Die Übertragung der Obsorge an den KJHT kann dabei wiederum nur das letzte Mittel zur Hintanhaltung einer Gefährdung des Kindeswohls sein. Das Gericht hat die…
…Übertragung des Teilbereichs der Pflege und Erziehung an den KJHT gewertet (Erörterung in der Verhandlung am 19. September 2017). 1.2 § 204 ABGB bringt klar zum Ausdruck, dass primär die Obsorge durch Eltern, Großeltern oder Pflegeeltern zu erfolgen hat. Mit diesem Vorrang der leiblichen Eltern, Adoptiveltern und Pflegeeltern…
…noch Großeltern oder Pflegeeltern mit der Obsorge betraut sind oder betraut werden können, ist eine andere geeignete Person mit der Obsorge zu betrauen (§ 204 ABGB). Die Übertragung der Obsorge an den Kinder und Jugendhilfeträger kann dabei wiederum nur das letzte Mittel zur Hintanhaltung einer Gefährdung des Kindeswohls sein. Das Gericht…
…noch Großeltern oder Pflegeeltern mit der Obsorge betraut sind oder betraut werden können, ist eine andere geeignete Person mit der Obsorge zu betrauen (§ 204 ABGB). Die Übertragung der Obsorge an den Kinder und Jugendhilfeträger kann dabei nur das letzte Mittel zur Hintanhaltung einer Gefährdung des Kindeswohls sein. Das Gericht hat…
…sind oder betraut werden können hat das Gericht unter Beachtung des Wohles des Kindes eine andere geeignete Person mit der Obsorge zu betrauen (§ 204 ABGB). Lassen sich dafür Verwandte oder andere nahe stehende oder sonst besonders geeignete Personen nicht finden, so hat das Gericht die Obsorge dem Kinder- und Jugendhilfeträger…
…Antrag auf Aufhebung; Gründe für eine Differenzierung sind nicht erkennbar. Damit braucht aber auch eine „andere mit der Obsorge betraute Person“ (§ 204 ABGB), also insb ein Kollisionkurator, für den Antrag auf Aufhebung der Wahlkindschaft keine gerichtliche Genehmigung iSv § 213 Abs 1 ABGB („wichtige die…
ist; Letzteres gilt auch, wenn beide Elternteile betroffen sind. Die Regelungen über die Obsorge gelten dann für dieses Großelternpaar (diesen Großelternteil).“ 2. In § 204 ABGB idF des BG BGBl I 15/2013 die Wortfolge: „noch Großeltern oder Pflegeeltern“ sowie „oder betraut werden können“. 3. Hilfsweise stellt…
…gilt auch, wenn beide Elternteile betroffen sind. Die Regelungen über die Obsorge gelten dann für dieses Großelternpaar (diesen Großelternteil).“ 2. In § 204 ABGB idF des BG BGBl I 15/2013 die Wortfolge: „noch Großeltern oder Pflegeeltern“ sowie „oder betraut werden können“…
…Eltern die Großeltern oder Pflegeeltern mit der Obsorge zu betrauen. Nur wenn diese Personen nicht betraut seien oder betraut werden könnten, komme nach § 204 ABGB die Betrauung einer anderen geeigneten Person in Betracht. Wenn sich auch danach keine geeigneten Personen finden ließen, sei nach § 209 ABGB der Kinder…
…zu wahren, noch hat ein Pflegeelternpaar (Pflegeelternteil) die Obsorge beantragt (vgl § 185 Abs 1 ABGB). Eine Person aus dem im § 204 ABGB genannten Personenkreis steht daher für die Übernahme der Obsorge nicht zur Verfügung. [5] 2.2. Das vierjährige Kind befindet sich seit 1. 4. …
…178 Abs 1 ABGB anzuwenden. [12] 3.1. Wegen Bedenken, ob diese Bestimmung und die mit ihr in Zusammenhang stehende Regelung des § 204 ABGB mit Art 1 des Bundesverfassungsgesetzes über die Rechte von Kindern, BGBl I Nr 2011/4, vereinbar ist, stellte der Senat mit…
…Verfügung nach § 181 ABGB die Obsorge nur so weit beschränken, als dies zur Sicherung des Wohles des Kindes nötig ist. Gemäß § 204 ABGB hat das Gericht, soweit weder Eltern noch Großeltern oder Pflegeeltern mit der Obsorge betraut sind oder betraut werden können, unter Beachtung des Wohles des Kindes…
Rückverweise