(1) Dieses Gesetz regelt
a) die Bildung, Erziehung, Betreuung und Pflege von Kindern in Kinderbetreuungseinrichtungen,
b) die Organisation, den Besuch, die Anforderungen an das Personal und den Personaleinsatz sowie die Finanzierung von Kinderbetreuungseinrichtungen,
c) die Aufsicht über Kinderbetreuungseinrichtungen,
d) die fachlichen Anstellungserfordernisse der in Kinderbetreuungseinrichtungen und in öffentlichen Schülerheimen eingesetzten pädagogischen Fachkräfte und
e) die Tagesbetreuung von Kindern sowie die Förderung von Kinderspielgruppen.
(2) Dieses Gesetz gilt nicht für
a) Praxiskinderkrippen, Praxiskindergärten und Praxishorte, die einer öffentlichen Schule bzw. einer Privatschule mit Öffentlichkeitsrecht für lehrplanmäßig vorgesehene Übungen eingegliedert sind,
b) den Schulbetrieb einschließlich des Betreuungsteils ganztägiger Schulen,
c) Schülerheime, mit Ausnahme der in diesem Gesetz geregelten Anstellungserfordernisse für pädagogische Fachkräfte an öffentlichen Schülerheimen,
d) Lehrlingsheime,
e) die Betreuung von Gruppen von Kindern in der außerschulischen Jugenderziehung,
f) die Betreuung von Kindern, wenn diese nur stundenweise und nicht organisiert erfolgt,
g) die Betreuung von einzelnen oder mehreren Kindern durch bis zum dritten Grad Verwandte oder Verschwägerte, Wahleltern, die nach § 204 ABGB mit der Obsorge betrauten Personen oder andere mit der Pflege oder Erziehung betraute Personen.
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