Bundesrecht
Bundesgesetze
Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch
§ 184

§ 184Pflegeeltern

Pflegeeltern sind Personen, die die Pflege und Erziehung des Kindes ganz oder teilweise besorgen und zu denen eine dem Verhältnis zwischen leiblichen Eltern und Kindern nahe kommende Beziehung besteht oder hergestellt werden soll. Sie haben das Recht, in den die Person des Kindes betreffenden Verfahren Anträge zu stellen.

Entscheidungen
72
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    28