Bundesrecht
Bundesgesetze
Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch
§ 182

§ 182

Durch eine Verfügung nach § 181 darf das Gericht die Obsorge nur so weit beschränken, als dies zur Sicherung des Wohles des Kindes nötig ist.

Entscheidungen
51
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    35