BundesrechtBundesgesetzeAllgemeines bürgerliches GesetzbuchErster Theil. Von dem Personen-Rechte.Drittes Hauptstück Rechte zwischen Eltern und KindernVierter Abschnitt Obsorge§ 178

§ 178Obsorge bei Verhinderung eines Elternteils

In Kraft seit 01. Oktober 2024
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