Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Das Oberlandesgericht Wien hat als Berufungsgericht durch den Senatspräsidenten des Oberlandesgerichts Mag. Koch als Vorsitzenden sowie die Richterinnen des Oberlandesgerichts Mag. Bartholner und Mag. Schaller in der Rechtssache der klagenden Partei A* B* , geboren am **, vertreten durch die Eltern C* und D* B*, beide **, beide vertreten durch die DAX WUTZLHOFER Partner Rechtsanwälte GmbH in Eisenstadt, wider die beklagten Parteien 1.) Republik Österreich , vertreten durch die Finanzprokuratur und 2.) E* AG , **, vertreten durch Dr. Robert Starzer, Rechtsanwalt in Wien, wegen EUR 5.670, sA und Feststellung (Streitwert: EUR 500, ; Gesamtstreitwert EUR 6.170, ), über die Berufung der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien vom 11.07.2023, ***, in nicht öffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Der Berufung wird nicht Folge gegeben.
Die klagende Partei ist schuldig, der erstbeklagten Partei binnen 14 Tagen die mit EUR 912,60 bestimmten Kosten der Berufungsbeantwortung zu ersetzen.
Die klagende Partei ist schuldig, der zweitbeklagten Partei binnen 14 Tagen die mit EUR 1.095,12 (darin EUR 182,52 USt) bestimmten Kosten der Berufungsbeantwortung zu ersetzen.
Der Wert des Entscheidungsgegenstands übersteigt EUR 5.000, , nicht aber EUR 30.000, .
Die Revision ist nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
Am 26.5.2023 ereignete sich auf der F* Straße in ** im Bereich der Hausnummer * ein Verkehrsunfall, an dem das von der Erstbeklagten gehaltene, bei der Zweitbeklagten haftpflichtversicherte zivile Polizeifahrzeug VW Golf mit dem behördlichen Kennzeichen ** (Deckkennzeichen **; in weiterer Folge: Beklagtenfahrzeug) und das von der Klägerin gelenkte Moped Derbi Senda DRD X-Treme SM mit dem behördlichen Kennzeichen ** (in weiterer Folge: Klagsfahrzeug) beteiligt waren.
Die Klägerin wurde bei dem Verkehrsunfall verletzt. Am Beklagtenfahrzeug entstand bei diesem Unfall ein Sachschaden.
Mit der am 20.12.2023 eingelangten, pflegschaftsgerichtlich genehmigten (Beilage ./A) Klage begehrte die Klägerin gestützt auf den Titel der Amtshaftung EUR 5.670, näher aufgeschlüsselten Schadenersatz und die Feststellung der Solidarhaftung der Beklagten für ihre aus dem Unfall resultierenden Spät und Dauerfolgen.
Sie brachte dazu stark zusammengefasst, und soweit im Berufungsverfahren von Bedeutung, im Wesentlichen vor, sie sei von G* nach H* gefahren. Auf der L** habe sie hinter sich einen schwarzen VW Golf bemerkt, aber zunächst nicht erkannt, dass es sich um ein Polizeifahrzeug handle. In weiterer Folge habe sie in der Windschutzscheibe des Beklagtenfahrzeugs ein Blaulicht wahrgenommen, und das Beklagtenfahrzeug als Polizeifahrzeug erkannt, aber nicht gewusst, ob die Polizeibeamten sie oder jemand anderen verfolgten. Sodann hätten die Beamten sie mit Blaulicht überholt, und ihr im Zuge dieses Überholmanövers durch Handzeichen angedeutet, sie möge anhalten. Erst zu diesem Zeitpunkt habe sie den Einsatz auf sich bezogen. Sie sei abbremsend beifahrerseitig zum Beklagtenfahrzeug in der Absicht zugefahren, das Klagsfahrzeug rechts neben dem Beklagtenfahrzeug abzustellen und auf weitere Anweisungen der Polizeibeamten zu warten. Währenddessen habe das Beklagtenfahrzeug mittig auf der Fahrbahn angehalten und der Beifahrer völlig unvorhersehbarer die Beifahrertür geöffnet, wodurch die Klägerin mit der Beifahrertür des Beklagtenfahrzeugs kollidiert sei und sich dadurch schwer verletzt habe.
Das Alleinverschulden an dem Unfall treffe den Beifahrer des Beklagtenfahrzeugs, BI I*, weil er völlig unvorhersehbar und ohne sich vorher von der gefahrlosen Möglichkeit des Öffnens der Fahrzeugtür zu vergewissern, die Fahrzeugtür geöffnet, und dadurch gegen § 23 Abs 4 StVO verstoßen habe. Für die Klägerin sei dies der erste Kontakt mit der Polizei und die erste Verkehrskontrolle überhaupt gewesen.
Die Klägerin stütze ihren Anspruch zudem auch auf die Gefährdungshaftung nach dem EKHG.
Die Beklagten wandten stark zusammengefasst, und soweit im Berufungsverfahren von Bedeutung, im Wesentlichen ein, das Alleinverschulden an dem Verkehrsunfall treffe die Klägerin selbst. Die Polizeibeamten Abt.Insp. J* und BI I* seien im Zuge eines landesweiten Planquadrats auf die im Ortsgebiet von G* bei H* mit überhöhter Geschwindigkeit fahrende Klägerin aufmerksam geworden. Aus diesem Grund seien sie der Klägerin mit dem zivilen Beklagtenfahrzeug als Dienstfahrzeug mit eingeschalteter blauer Frontblitzanlage und mit Folgetonhorn gefolgt; diese Anhaltezeichen seien von ihr jedoch missachtet worden. Die Klägerin habe während dieser Nachfahrt eine Fahrgeschwindigkeit von etwa 75 bis 80 km/h erreicht. In der F* Straße habe Abt.Insp. J* die Klägerin unter erneuter Verwendung des Dauerfolgetonhorns überholt, während BI I* die Klägerin durch das zur Gänze geöffnete rechte Seitenfenster mittels mehrmaliger deutlicher Handzeichen und unter ständigem Blickkontakt zum sofortigen Anhalten aufgefordert habe. Schließlich habe die Klägerin ihre Geschwindigkeit verringert, und das Einsatzfahrzeug sei nach dem abgeschlossenen Überholvorgang auf der Höhe der ON 30 der F* Straße zum Stillstand gebracht worden, und zwar vor dem Klagsfahrzeug auf dem Richtungsfahrstreifen der Fahrbahn bei einem Fahrbahnteiler, um einer eventuellen Entziehung der Anhaltung durch die Klägerin entgegenzuwirken. Zwischen der rechten Seite des angehaltenen Beklagtenfahrzeugs und der Gehsteigkante rechts sei dabei ein Abstand von etwa einem halben Meter verblieben. BI I* habe beabsichtigt, aus dem Beklagtenfahrzeug auszusteigen, um eine Lenker und Fahrzeugkontrolle bei der Klägerin durchzuführen. Er habe sich durch einen kurzen Seitenblick über seine rechte Schulter und einen Blick in den rechten Außenspiegel des Beklagtenfahrzeugs vergewissert, dass sich die klagende Partei zum Zeitpunkt des Öffnens der Türe stehend hinter dem Beklagtenfahrzeug befunden habe. Erst dann habe er die Beifahrertür geöffnet. Als er aus der rund 30 bis 40 cm geöffneten Türe aussteigen habe wollen, habe die Klägerin das Klagsmoped erneut beschleunigt, und versucht, am Beklagtenfahrzeug vorbeizufahren, wobei sie zunächst mit der linken Seite des Klagsmopeds an der Beifahrertür des Beklagtenfahrzeugs angestreift sei, in weiterer Folge die Beifahrertür zur Gänze in Fahrtrichtung aufgedrückt habe, und dabei nach rechts zu Boden gestürzt sei.
Die Klägerin habe ihre Verpflichtung missachtet, einer Aufforderung der Polizei zum Anhalten Folge zu leisten, und durch ihr Verhalten eine Gefahrenlage geschaffen, die ihre Haftung für die daraus entstandenen Schäden begründe. Sie habe auch keinen ausreichenden Sicherheitsabstand zum stehenden Beklagtenfahrzeug einhalten können. Das Verhalten der Klägerin sei für BI I* nicht zu erwarten gewesen, wogegen die Klägerin aber damit rechnen habe müssen, dass der Beifahrer des Einsatzfahrzeugs nach der Aufforderung zum Anhalten und dem Stehenbleiben des Beklagtenfahrzeugs zum Zweck der Amtshandlung aus dem Fahrzeug aussteigen werde. Die Klägerin habe keine ausreichende Schutzbekleidung getragen, weshalb sie sorglos in eigenen Angelegenheiten gewesen sei und zur Vergrößerung ihres Schadens beigetragen habe.
Mit dem angefochtenen Urteil wies das Erstgericht die Klage ab. Es ging über den eingangs wiedergegebenen Sachverhalt hinaus von den auf den Seiten 3 5 der Urteilsausfertigung enthaltenen Feststellungen aus, auf die verwiesen wird. Rechtlich folgerte es im Wesentlichen, die Organe der Straßenaufsicht seien gemäß § 97 Abs 5 StVGO dazu berechtigt, Fahrzeuglenker zwecks Lenker oder Fahrzeugkontrollen, zwecks anderer den Fahrzeuglenker betreffender Amtshandlungen, oder zwecks Durchführung von Verkehrserhebungen, durch deutlich sichtbare oder hörbare Zeichen zum Anhalten aufzufordern, wobei der Fahrzeuglenker der Aufforderung Folge zu leisten habe.
Gemäß § 15 Abs 4 und § 17 Abs 1 StVO sei ein Kraftfahrer verpflichtet, beim Vorbeifahren einen der Verkehrssicherheit und der Fahrgeschwindigkeit entsprechenden Sicherheitsabstand zu einem abgestellten Fahrzeug einzuhalten.
Gegen diese Vorschriften habe die Klägerin verstoßen. Gegen das Gebot, einer Aufforderung zum Anhalten durch Organe der Straßenaufsicht Folge zu leisten, habe sie sogar bewusst verstoßen.
Der Beifahrer des Beklagtenfahrzeugs habe nicht damit rechnen müssen, dass die Klägerin ihre Fahrt durch die schmale Durchfahrtslücke entlang dem Beklagtenfahrzeug fortsetzen werde. Ein allfälliges in einem Verstoß gegen die Vorschrift des § 23 Abs 4 StVO gelegenes Verschulden des Beifahrers trete gegenüber den eigenen Rechtsverstößen der Klägerin gänzlich in den Hintergrund. Die Klägerin trage das Alleinverschulden an dem Unfall, das die (gewöhnliche) Betriebsgefahr des Beklagtenfahrzeugs zurückdränge. Die Klage sei daher abzuweisen.
Gegen dieses Urteil richtet sich die Berufung der Klägerin mit dem Abänderungsantrag, der Klage stattzugeben.
Die Beklagten beantragen in ihren Berufungsbeantwortungen, der Berufung nicht Folge zu geben.
Die Berufung ist nicht berechtigt.
1. Zur Tatsachenrüge:
Die Berufung (Berufung S 6 10) wendet sich gegen folgende Feststellungen:
„ Ab diesem Zeitpunkt betätigte J* immer wieder die Hupe des Beklagtenfahrzeugs. (Satz 1) Die Klägerin, die das Beklagtenfahrzeug als Polizeifahrzeug wahrnahm, hielt nicht an, sondern setzte deren Weg fort, und fuhr auf die F* Straße auf. (Satz 2) J* aktivierte ab diesem Zeitpunkt mehrfach das Folgetonhorn, ohne dass die Klägerin ihre Fahrt unterbrach. (Satz 3)
Als die F* Straße einen geraden Verlauf nahm und kein Gegenverkehr kam, überholte J* das Klagsfahrzeug, während I* aus dem geöffneten Beifahrerfenster mit zwei ausgestreckten Fingern mit dem Arm mehrfach nach rechts deutete, um die Klägerin zum Anhalten aufzufordern, und Blickkontakt mit der Klägerin aufnahm. (Satz 4) Die Klägerin reduzierte ihre Geschwindigkeit noch während des Überholmanövers, das Beklagtenfahrzeug reduzierte nach Abschluss des Überholmanövers seine Geschwindigkeit sukzessive, bis es mittig auf dem rund 3,3 m breiten Fahrstreifen zwischen den Randsteinen rechts und der Verkehrsinsel links zu stehen kam. (Satz 5)
…
Die Klägerin, welche ihre Geschwindigkeit hinter dem Beklagtenfahrzeug fahrend, zunächst auf etwa Schrittgeschwindigkeit reduziert hatte, versuchte, mit einer auf 10 bis 15 km beschleunigten Geschwindigkeit rechts am Beklagtenfahrzeug vorbeizufahren. (Satz 6)
…
Beim Vorbeifahren kam es zu einer Kollision zwischen dem Klagsfahrzeug und der von I* während dessen zu rund 40 cm geöffneten Beifahrertür. (Satz 7) Zuvor hatte dieser in den rechten Außenspiegel des Beklagtenfahrzeuges geblickt, dort die Klägerin silouhettehaft wahrgenommen und war davon ausgegangen, dass diese stehen oder stehen bleiben würde und nicht versuchen würde, ihre Fahrt rechts entlang des Beklagtenfahrzeugs fortzusetzen. (Satz 8)
Die Klägerin beabsichtigte nicht, ihr Fahrzeug auf Höhe der Beifahrertür zum Stillstand zu bringen, sondern sie beabsichtigte, der Aufforderung zum Anhalten nicht Folge zu leisten und ihre Fahrt fortzusetzen. (Satz 9) “
Ersatzweise werden folgende Konstatierungen gewünscht:
„ Ab diesem Zeitpunkt betätigte J* immer wieder die Hupe des Beklagtenfahrzeuges. (Satz 1) Es kann nicht festgestellt werden, dass die Klägerin das Beklagtenfahrzeug zu diesem Zeitpunkt bereits als Polizeifahrzeug wahrnahm. (Satz 2)
Als die F* Straße einen geraden Verlauf nahm und kein Gegenverkehr kam, überholte J* das Klagsfahrzeug, während I* aus dem geöffneten Beifahrerfenster mit zwei ausgestreckten Fingern mit dem Arm mehrfach nach rechts deutete, um die Klägerin zum Anhalten aufzufordern, und Blickkontakt mit der Klägerin aufnahm. (Satz 3) Die Klägerin nahm das Beklagtenfahrzeug erst ab diesem Zeitpunkt als Polizeifahrzeug wahr und leistete der Anhalteaufforderung umgehend Folge. (Satz 4)
Die Klägerin reduzierte ihre Geschwindigkeit zunächst auf etwa Schrittgeschwindigkeit. (Satz 5) Sie hatte vor, mit ihrem Fahrzeug rechts neben der Beifahrertür des Beklagtenfahrzeugs anzuhalten und beschleunigte auf eine Geschwindigkeit von 10 bis 15 km/h, um nicht umzukippen. (Satz 6) Beim Zufahren zum Beklagtenfahrzeug öffnete I* plötzlich die Beifahrertür zu rund 40 cm, sodass das Klagsfahrzeug mit dieser kollidierte. (Satz 7) Weder I* noch J* haben sich vor dem Öffnen der Beifahrertür durch einen Blick nach hinten vergewissert, dass die Klägerin hinter dem Beklagtenfahrzeug stehen geblieben ist. (Satz 8) “
Die Berufung stellt hier den neun Sätzen der angefochtenen Feststellungen in einem Block acht Sätze geforderter Ersatzkonstatierungen entgegen, ohne konkret darzulegen, anstelle jeweils welcher der beanstandeten Feststellungen jeweils welche ersatzweise Konstatierung gefordert wird. Es wird nicht bestimmt dargelegt, inwiefern welcher der gewünschten acht Sätze jeweils konkret welchen der bekämpften Sätze ersetzen soll.
Eine Tatsachenrüge ist damit nicht gesetzmäßig ausgeführt, weil nicht eindeutig geschweige denn einfach und leicht erkennbar ist, statt welcher konkreten bekämpften Feststellung konkret welche Ersatzfeststellung getroffen hätte werden sollen. Es ist nicht Aufgabe des Berufungsgerichts, auf Basis eigener Vermutungen selbst Paare bemängelter Feststellungen und begehrter Ersatzfeststellungen zu bilden, und sodann aus den gegen die Beweiswürdigung des Erstgerichts gerichteten Berufungsausführungen jeweils passende herauszusuchen, die dieses Feststellungspaar betreffen könnten.
2. Zur Mangelhaftigkeit des Verfahrens:
Als wesentlichen Verfahrensmangel rügt die Berufung (Berufung S 10, 11) das Unterbleiben eines Ortsaugenscheins samt einer (Fahrzeug-)Stellprobe am Unfallort. Sie führt aus, ein Ortsaugenschein hätte die Erinnerungen der Klägerin an den Unfallhergang aufgefrischt und sie hätte an Ort und Stelle besser als auf dem vom Sachverständigen angefertigten (maßstabgetreuen, Anm des Berufungsgerichts ) Übersichtsfoto (Beilage ./I, Anm des Berufungsgerichts ) darstellen können, wann und wie weit vom Beklagtenfahrzeug entfernt sie zu bremsen begonnen habe, und wie sie vorgehabt habe, neben dem Beklagtenfahrzeug anzuhalten; der Sachverständige wäre dadurch zum Schluss gelangt, dass die Klägerin technisch nachvollziehbar auf der Höhe der Beifahrertür des Beklagtenfahrzeugs anhalten habe wollen.
Diese Ausführungen legen schon allein deshalb keine Relevanz der vermissten Beweisaufnahme dar, weil nicht dargestellt wird, welche gegenüber ihrer erfolgten Einvernahme inwiefern konkret anderen Angaben die Klägerin bei einem Ortsaugenschein gemacht hätte, zumal auch ein Augenschein am Unfallort nur eine bloße Schätzung von im Unfallzeitpunkt vorgelegen gewesenen Fahrzeugpositionen ergeben hätte können. Ob aber die Klägerin tatsächlich die subjektive Intention hatte, neben der Beifahrertür des Beklagtenfahrzeugs anhalten zu wollen oder nicht, ist im Übrigen rechtlich ohnehin bedeutungslos, weil sie aufgrund der objektiv völlig unmissverständlichen Weisung der Polizeibeamten durch das Überholen in Verbindung mit den gleichzeitigen Handzeichen verpflichtet war, sofort bei Erteilung des Handzeichens hinter und nicht neben dem Polizeifahrzeug anzuhalten. Auch unter diesem Aspekt besteht daher keine Relevanz des vermissten Ortsaugenscheins. Dazu wird auf die Behandlung der Rechtsrüge verwiesen.
Dasselbe gilt auch, soweit die Berufung noch ins Treffen führt, der Richter hätte sich auch selbst einen Eindruck von den örtlichen Gegebenheiten verschaffen sollen (Berufung S 11).
Ein Verfahrensmangel liegt daher nicht vor.
3. Das Berufungsgericht übernimmt die Feststellungen des Erstgerichts, und legt sie seiner Entscheidung zugrunde.
4. Zur Rechtsrüge:
4.1. In der Rechtsrüge (Berufung S 2 6) vertritt die Berufung im Kern den Standpunkt, die Besatzung des Beklagtenfahrzeugs habe nicht nach dem „Vertrauensgrundsatz“ des § 3 StVO darauf vertrauen dürfen, dass sich die Klägerin vorschriftsgemäß verhalten und demgemäß hinter dem Beklagtenfahrzeug stehen bleiben werde (Berufung S 2, 3). Für die Klägerin habe wegen ihres geringen Alters (von 15 Jahren, Anm des Berufungsgerichts) und ihrer Unerfahrenheit als Verkehrsteilnehmerin, zumal sie die Lenkerberechtigung der Klasse AM („Mopedführerschein“) erst kurz vor dem Unfall erworben habe, sowie deshalb, weil es sich um ihren ersten Kontakt mit der Polizei gehandelt habe, ein bloß verminderter Sorgfaltsmaßstab nach § 1297 ABGB gegolten (Berufung S 4 6).
4.2. Diese Ansicht wird vom Berufungsgericht nicht geteilt.
Was den Vertrauensgrundsatz des § 3 StVO betrifft, ist festzuhalten, dass dieser sich schon seinem bloßen Wortlaut nach ausschließlich auf „ für die Benützung der Straße maßgebliche Rechtsvorschriften “ bezieht, und daher schon grundsätzlich nicht auf das Befolgen von durch Organe der Straßenaufsicht hoheitlich erteilten individuellen Weisungen anwendbar ist, wie es in der vorliegenden Konstellation aber der Fall war.
Hier handelte es sich nämlich wie das Erstgericht zutreffend erkannt hat um eine der Klägerin gemäß § 97 Abs 5 StVO durch deutlich sichtbare und unmissverständliche Zeichen also das Überholen des Klagsmopeds mit dem gleichzeitigen Handzeichen des mehrfachen Deutens nach rechts mit zwei ausgestreckten Fingern aus dem geöffneten Beifahrerfenster heraus erteilte Weisung , sofort in einer Anhalteposition hinter dem Einsatzfahrzeug anzuhalten .
Es lag daher keine dem § 3 StVO unterstehende Sachverhaltskonstellation vor, weil sich § 3 StVO bloß auf generelle Rechtsvorschriften der Straßenbenützung als solche (Gesetze, Verordnungen, etc) bezieht.
Die von den Polizeibeamten durch das Überholen mit gleichzeitigem eindeutigen Handzeichen gemäß § 97 Abs 5 StVO erteilte konkrete Weisung war inhaltlich völlig unmissverständlich für jeden durchschnittlichen Lenker eines Kraftfahrzeugs klar und leicht dahin zu verstehen, dass er sofort (!) in einer Anhalteposition hinter (!) dem Einsatzfahrzeug anzuhalten habe.
Von einer für den Polizeibeamten „unklaren Verkehrssituation“ kann daher entgegen der Berufung abgesehen von der oben ausgeführten ohnehin vorliegenden Unanwendbarkeit des § 3 StVO als solchem keine Rede sein.
Soweit die Berufung anscheinend den Standpunkt vertritt, der Klägerin könne kein Verschulden angelastet werden, weil sie nicht dem Sorgfaltsmaßstab des § 1299 ABGB unterstanden sei (Berufung S 4, 5), ist diese Ansicht verfehlt: Nach der Rechtsprechung gilt der objektivierte Verschuldensmaßstab (= Sorgfaltsmaßstab) des § 1299 ABGB nämlich auch für KFZ Lenker (vgl Wittwer in Schwimann/Neumayr, ABGB TaKomm 5, § 1299 ABGB Rz 2 mwN; Karner in KBB 7, § 1299 ABGB Rz 5 [S 1724] mwN; Reischauer in Rummel, ABGB 3§ 1299 ABGB Rz 6, 33 mwN) - und zwar auch in Ansehung der von ihm zu beachtenden Rechtsvorschriften ( ReischaueraaO, § 1299 ABGB Rz 33 mwN).
Die Deliktsfähigkeit (Schuldfähigkeit)deren Vorliegen von § 1299 ABGB vorausgesetzt wird (vgl ReischaueraaO, § 1299 ABGB Rz 7 mwN)bestand gemäß § 176 ABGB (nF) bei der unstrittig am ** geborenen Klägerin seit der Vollendung des 14. Lebensjahrs, und daher auch im Unfallzeitpunkt. Weiters bringt die Berufung (Berufung S 5) ja auch selbst vor, dass die Klägerin rund zwei Monate vor dem Unfall die Lenkerberechtigung der Klasse AM („Mopedführerschein“) erworben hatte.
Als Verkehrsteilnehmerin mit einem motorisierten Fahrzeug war die Klägerin daher nach § 1299 ABGB sehr wohl verpflichtet, die grundlegenden Verhaltensregeln der Straßenverkehrsordnung zu beherrschen, zu welchen unter anderem eben gehört, einer Anhalteweisung der Polizei nach § 97 Abs 5 StVO Folge zu leisten (vgl § 97 Abs 5 zweiter Satz StVO: „ Der Fahrzeuglenker hat der Aufforderung Folge zu leisten. “)
Die Klägerin hat daher entgegen der Berufung sehr wohl nach dem objektivierten Maßstab des § 1299 ABGB ein Verschulden zu verantworten, nämlich nach dem Maßstab eines durchschnittlichen Fahrzeuglenkers (vgl Karner in KBB 7, § 1299 ABGB Rz 2 mwN); eine allfällige subjektive Unerfahrenheit im Straßenverkehr und/oder im Kontakt mit Organen der Verkehrspolizei (Berufung S 5, 6) ist dabei rechtlich belanglos: Wer den Maßstab des § 1299 ABGB zu erfüllen hat, hat den Mangel der von § 1299 ABGB geforderten Kenntnisse und Fähigkeiten (hier: eines durchschnittlichen Fahrzeuglenkers), nämlich unbedingt zu vertreten ( ReischaueraaO, § 1299 ABGB Rz 5 mwN). Entgegen der Berufung (Berufung S 5, 6) fehlen somit auch keine Feststellungen zum Alter (das im Übrigen ohnehin unstrittig blieb: siehe Beilagen ./A, ./E, Personalangaben der Klägerin bei ihrer Vernehmung durch das Erstgericht) oder zu einer Unerfahrenheit der Klägerin.
4.3. Da die Polizeibeamten eine völlig eindeutige Weisung erteilt hatten, die Klägerin mit dem Polizeibeamten während des Überholvorgangs Blickkontakt hatte, und sie ihre Fahrgeschwindigkeit für die Polizeibeamten erkennbar aufgrund der erteilten Anweisungen stark bis auf Schrittgeschwindigkeit reduziert hatte, das Einsatzfahrzeug in der Mitte des Fahrstreifens angehalten wurde, und BI I* unmittelbar vor dem Öffnen der Beifahrertür die Klägerin im rechten Außenspiegel des Beklagtenfahrzeugs silhouettenhaft wahrnahm, durfte er entgegen der offenbaren Ansicht der Berufung allerdings sehr wohl davon ausgehen, dass die Klägerin die ihr erteilte konkrete Weisung vollständig befolgen und das Klagsfahrzeug in einer Position hinter dem Beklagtenfahrzeug zum Stillstand gebracht habe oder bringen werde. Da die Erteilung der Weisung zum sofortigen Anhalten und deren Befolgung gegenüber der zuvor erfolgten Geschwindigkeitsüberschreitung der Klägerin eine grundlegend andere, neue Situation begründete, musste BI I* auch keineswegs damit rechnen, dass die Klägerin die völlig klare und für jeden zur Teilnahme am Straßenverkehr fähigen Fahrzeuglenker leicht verständliche Weisung nicht befolgen und trotzdem anfangen werde, mit einer Geschwindigkeitsbeschleunigung am Einsatzfahrzeug seitlich vorbeizufahren.
BI I* war daher auch nicht verpflichtet, bei geschlossener Fahrzeugtür im Einsatzfahrzeug abzuwarten, ob die Klägerin am Einsatzfahrzeug vorbeifahren werde, und/oder vor dem Öffnen der Fahrzeugtür durch einen zusätzlichen Blick über die (rechte) Schulter zu kontrollieren, ob die Klägerin in Befolgung der klaren Weisung tatsächlich angehalten habe, wie es der Berufung aber anscheinend vorschwebt, zumal er im vorliegenden Fall mit keiner Annäherung - geschweige denn mit einem seitlichen Vorbeifahren - des Klagsmopeds als „Nachfolgeverkehr“ bzw „anderer Verkehrsteilnehmer“ zu rechnen hatte. Die Regelung des § 23 Abs 4 StVO, wonach die Fahrzeugtüren so lange nicht geöffnet werden dürfen, als dadurch „andere Straßenbenützer“ vorhersehbar gefährdet oder behindert werden können, hatte daher im vorliegenden Fall gar keinen Anwendungsbereich, weshalb auch nicht gegen sie verstoßen werden konnte.
Aus all dem ergibt sich, dass der Beifahrer des Beklagtenfahrzeugs keine Sorgfaltspflicht verletzt hat, und ihn somit auch kein Verschulden an der Kollision der Klägerin mit der Fahrzeugtüre trifft.
Aus dem Gesagten folgt, dass der Klägerin schon allein durch die Nichtbefolgung der ihr klar erteilten Weisung der Verkehrspolizei ein gewichtiges Verschulden zur Last fällt, während der Polizeibeamte BI I* kein Verschulden (= keine Sorgfaltswidrigkeit) zu verantworten hat.
Das Erstgericht hat die Klage daher zutreffend abgewiesen.
5. Der unberechtigten Berufung war der Erfolg zu versagen.
6.Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 41, 50 ZPO.
7.Der Ausspruch über den Wert des Entscheidungsgegenstands beruht auf § 500 Abs 2 Z 1 lit b ZPO.
Die Revision war nicht zuzulassen, weil keine Rechtsfrage der in § 502 Abs 1 ZPO geforderten Qualität zu lösen war.
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