ABGB
Gliederung
Verträge zugunsten Dritter
7. Abschnitt Liquidation
§ 1493 Einrechnung der Verjährungszeit des Vorfahrers.
Wer eine Sache von einem rechtmäßigen und redlichen Besitzer redlich übernimmt, der ist als Nachfolger berechtiget, die Ersitzungszeit seines Vorfahrers mit einzurechnen (§. 1463). Eben dieses gilt auch von der Verjährungszeit. Bey einer Ersitzung von dreyßig oder vierzig Jahren findet diese Einrechnung auch ohne einen rechtmäßigen Titel, und bey der eigentlichen Verjährung selbst ohne guten Glauben, oder schuldlose Unwissenheit Statt.
§ 1493 ABGB · ABGB · Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch
§ 1493 Einrechnung der Verjährungszeit des Vorfahrers.
…§ 1493. Wer eine Sache von einem rechtmäßigen und redlichen Besitzer redlich übernimmt, der ist als Nachfolger berechtiget, die Ersitzungszeit seines Vorfahrers mit einzurechnen (§. 1463). Eben…
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