§ 1461 Und zwar a) ein rechtmäßiger; — ABGB
Jeder Besitz, der sich auf einen solchen Titel gründet, welcher zur Uebernahme des Eigenthumes, wenn solches dem Uebergeber gebührt hätte, hinlänglich gewesen wäre, ist rechtmäßig und zur Ersitzung hinreichend. Dergleichen sind, z. B. das Vermächtniß, die Schenkung, das Darleihen, der Kauf und Verkauf, der Tausch, die Zahlung, u.s.w.
§ 1461 ABGB · ABGB · Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch
§ 1461 Und zwar a) ein rechtmäßiger;
…Und zwar a) ein rechtmäßiger; § 1461. Jeder Besitz, der sich auf einen solchen Titel gründet, welcher zur Uebernahme des Eigenthumes, wenn solches dem Uebergeber gebührt hätte, hinlänglich gewesen wäre, ist rechtmäßig…
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