Auch die Kompensation als "Zahlungssurrogat" genügt für die wirkliche Einlösung. Die gesetzliche Aufrechnung setzt voraus, dass die Forderung, mit der aufgerechnet werden soll, richtig (§ 1438 f ABGB) und fällig (§ 1439 ABGB) ist; die Erklärung, mit einer Forderung aufzurechnen, die sich als nicht richtig oder nicht fällig erweist, muss einer - unwirksamen - bloßen Ausübungserklärung ohne Zahlung gleichgehalten werden. Wird daher die Berechtigung, mit der behaupteten Forderung aufzurechnen bestritten, so wird geltend gemacht, dass eine "wirkliche Einlösung" nicht vorliegt.
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