RS0032514 – OGH Rechtssatz
Wenn die Streitteile über den Kaufgegenstand nach Aufhebung des Vertrages abermals einen Kaufvertrag schlossen, dann liegt darin keine Novation im Sinne des § 1376 ABGB, weil diese den Bestand der alten Verbindlichkeit bei Abschluß des neuen Vertrages voraussetzt, sondern der Abschluß eines neuen Kaufvertrages.