Die bloße Abänderung des in einem früher geschlossenen Kaufvertrag vereinbarten Kaufpreises stellt keine Änderung des Hauptgegenstandes im Sinne des § 1376 ABGB dar.
Rückverweise
…Änderungen hinsichtlich des Inhalts der Verpflichtung fortbestehen lässt und nicht wie bei der Novation das ursprüngliche Schuldverhältnis durch ein neues ersetzt (RS0032502 [T5]; auch RS0032332; RS0032385; RS0032404 [T1]). Die alte Verbindlichkeit wird im Zweifel nicht für aufgelöst gehalten, solange sie mit der neuen noch wohl bestehen kann (RS0032353; RS0032303; RS0032502 [T9…
…1379 Rz 3). 3.3 Im vorliegenden Fall liegt Novation und nicht bloß Schuldänderung vor. Zwar könnten weder die Änderung des Kaufpreises (RIS Justiz RS0032385), noch die Verminderung des Kaufgegenstands oder die Beifügung einer Befristung (RIS Justiz RS0032332; zur zeitlichen Verlegung der Übergabe vgl 5 Ob 235/13i…
…mwN; Neumayr aaO Rz 1). Keine Änderung des Hauptgegenstands sind beispielsweise die Abänderung nur des in einem früher geschlossenen Kaufvertrags vereinbarten Kaufpreises (RIS Justiz RS0032385), die Vermehrung oder Verminderung des Geschuldeten und die Änderung der Zinsenhöhe (RIS Justiz RS0032355) oder die bloße Vereinbarung einer Nebenbestimmung ohne Änderung des Rechtsgrundes oder…