BundesrechtBundesgesetzeAllgemeines bürgerliches Gesetzbuch§ 1188

§ 1188Durchsetzung von Gesellschaftsansprüchen

Die Erfüllung gesellschaftsbezogener Verpflichtungen eines Gesellschafters kann von jedem Gesellschafter zugunsten aller Gesellschafter gemeinsam eingefordert werden. Davon abweichende Vereinbarungen sind unwirksam.

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