§ 1188 Durchsetzung von Gesellschaftsansprüchen
§ 1188 Durchsetzung von Gesellschaftsansprüchen — ABGB
§ 1188 Durchsetzung von Gesellschaftsansprüchen — ABGB
Verknüpfungen & Referenzen
Beachte
Zum Geltungsbereich vgl. § 1503 Abs. 5.
Zuerst erschienen durch
JGS Nr. 946/1811 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 83/2014
Inkrafttretungsdatum
01. Januar 2015
Außerkrafttretungsdatum
—
Paragraf-ID
NOR40165235
Zuletzt nach Updates gesucht am
Die Erfüllung gesellschaftsbezogener Verpflichtungen eines Gesellschafters kann von jedem Gesellschafter zugunsten aller Gesellschafter gemeinsam eingefordert werden. Davon abweichende Vereinbarungen sind unwirksam.