ABGB
Gliederung
Verträge zugunsten Dritter
4. Leistung zu unerlaubtem Zweck.
§ 1188 Durchsetzung von Gesellschaftsansprüchen
Die Erfüllung gesellschaftsbezogener Verpflichtungen eines Gesellschafters kann von jedem Gesellschafter zugunsten aller Gesellschafter gemeinsam eingefordert werden. Davon abweichende Vereinbarungen sind unwirksam.
§ 1188 ABGB · ABGB · Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch
§ 1188 Durchsetzung von Gesellschaftsansprüchen
…§ 1188. Die Erfüllung gesellschaftsbezogener Verpflichtungen eines Gesellschafters kann von jedem Gesellschafter zugunsten aller Gesellschafter gemeinsam eingefordert werden. Davon abweichende Vereinbarungen sind unwirksam.…
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