JudikaturOGH

6Ob96/23w – OGH Entscheidung

Entscheidung
20. Dezember 2023

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Hon. Prof. Dr. Gitschthaler als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen und Hofräte Dr. Hofer Zeni Rennhofer, Dr. Faber, Mag. Pertmayr und Dr. Weber als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei S* Gesellschaft m.b.H., *, vertreten durch Dr. Daniel Charim und Mag. Jakob Charim, Rechtsanwälte in Wien, gegen die beklagte Partei A*, vertreten durch Eversheds Sutherland Rechtsanwälte GmbH in Wien, wegen Feststellung und Leistung, über den Rekurs und die Revision der klagenden Partei gegen den Beschluss und das Teilurteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 31. März 2023, GZ 2 R 147/22k 65, womit das Urteil des Handelsgerichts Wien vom 25. Juli 2022, GZ 10 Cg 29/20z 59, teilweise abgeändert und teilweise aufgehoben wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

I. Der Rekurs wird zurückgewiesen.

II. Der Revision wird Folge gegeben.

Die Entscheidungen der Vorinstanzen werden im Umfang der Klagebegehren zu 3. bis 5. aufgehoben und die Rechtssache insoweit zur neuerlichen Entscheidung nach Verfahrensergänzung an das Erstgericht zurückverwiesen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens sind weitere Kosten des Verfahrens erster Instanz.

Text

Begründung:

[1] Die Klägerin ist ein Handelsunternehmen, das im Import und Export tätig ist. B* ist seit ungefähr zehn Jahren faktischer Geschäftsführer, seit 19. 3. 2021 bestellter Geschäftsführer der Klägerin.

[2] Der Beklagte ist Erfinder des Produkts „T*“. Dabei handelt es sich um einen Flaschenaufsatz bzw Flaschenverschluss, der sich beim Kippen einer Trinkflasche automatisch öffnet und schließt. Zu diesem Produkt besteht ein aufrechtes Gebrauchsmuster sowie eine eingetragene Unions (wort )marke für die Warenklassen 6 und 20, wobei der Beklagte sowohl für das Gebrauchsmuster als auch die Unionsmarke als Inhaber ausgewiesen ist . Zudem besteht eine noch laufende PCT Patentanmeldung, eingebracht durch den Beklagten, die sich mittlerweile in der nationalen Phase der Patentanmeldung vor dem Europäischen Patentamt befindet.

[3] Ab dem Jahr 2018 bestand eine Kooperation betreffend das Produkt zwischen dem Geschäftsführer der Klägerin und dem Beklagten , die der Beklagte mit Schreiben vom 4. 3. 2021 für beendet erklärte.

[4] Der Beklagte ersetzte zu einem nicht näher feststellbaren Zeitpunkt vor dem 15. 5. 2020 die Kontaktdaten der Klägerin im Impressum der Webseite durch seine eigenen und deaktivierte das E Mail Konto ohne Zustimmung der Klägerin.

[5] Die Klägerin begehrt (zusammengefasst)

1. die Feststellung des Bestehens einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GesbR) zwischen den Streitteilen;

2. in eventu zu 1. die Feststellung, die GesbR zwischen den Streitteilen sei infolge Kündigung durch den Beklagten mit 31. 12. 2021 aufgelöst;

3. die Feststellung, der Beklagte dürfe bestimmte zur Eintragung angemeldete Immaterialgüterrechte nur mit Zustimmung der Klägerin verwerten;

4. den Beklagten zu Änderungen an einer Website und

5. zur Aktivierung eines E Mail Kontos zu verpflichten.

[6] Sie brachte – soweit für das Revisionsverfahren relevant – vor, die Streitteile hätten sich Anfang des Jahres 2018 zum Zweck der gemeinsamen Entwicklung, Produktion und des Vertriebs des Produkts zusammengeschlossen. Ab Mitte 2019 seien zwischen den Streitteilen Unstimmigkeiten über den Verlauf der bisherigen Kooperation und der Risikoverteilung aufgetreten. Letztlich habe dies dazu geführt, dass der Beklagte die Zusammenarbeit als beendet betrachtet, eigenmächtig die Klägerin als Kontakt- und Ansprechperson auf der Webseite entfernt und durch seine eigenen Kontaktdaten ergänzt habe. Zudem habe der Beklagte eigenmächtig das E Mail Konto für die Mitarbeiter der Klägerin deaktiviert. De r Beklagte s ei nicht berechtigt, die Immaterialgüterrechte am Produkt alleine zu verwerten, weil die bisherige Zusammenarbeit als GesbR im Sinne einer 50 : 50 Partnerschaft samt Einbringung der zuvor genannten Immaterialgüterrechte zu betrachten sei.

[7] Der Beklagte wandte mangelnde Aktivlegitimation ein, weil die Kooperation lediglich zwischen dem Beklagten und B* stattgefunden habe. Selbst dieser Kooperation sei keine vertragliche Grundlage und insbesondere keine GesbR unter Einbringung von Immaterialgüterrechten zugrunde gelegen, weil B* die Gründung einer gemeinsamen GmbH und den Abschluss eines Kooperationsvertrags auch nach einem Vermittlungsversuch abgelehnt habe. Im Übrigen sei ein allfälliger Gesellschaftsvertrag angesichts des hohen Verkehrswerts der Erfindung des Beklagten wegen Verkürzung über die Hälfte rückwirkend anfechtbar. Weiters sei der Beklagte wegen diverser Verstöße gegen die „Zusammenarbeitstreue“ berechtigt gewesen, eine allfällig bestehende Zusammenarbeit zwischen den Streitteilen einseitig und mit sofortiger Wirkung zu beenden. Zudem könne er eine (bestrittene) GesbR ohnedies ordentlich für den Schluss des Geschäftsjahrs kündigen und habe daher eventualiter die ordentliche Kündigung zum 31. 12. 2021 ausgesprochen. Die geänderten Kontaktangaben auf der Website seien darauf zurückzuführen, dass sich B* ab 2019 nicht mehr um den Webshop gekümmert habe. Der Beklagte habe daraufhin einspringen und hierfür auch seine Daten angeben müssen.

[8] Das Erstgericht wies das Begehren zu 1. (unangefochten) ab und gab den übrigen Klagebegehren (2. bis 5.) statt. Z wischen den Streitteilen sei eine GesbR zu Stande gekommen, die wirksam vom Beklagten zum 31. 12. 2021 gekündigt worden sei. Trotz der Kündigung der GesbR bestünden aber die gesellschaftsvertraglichen Rechte und Pflichten der Gesellschafter zueinander noch so weit fort, als dies für die Liquidation erforderlich sei. Die Streitteile hätten daher keinen Anspruch auf Rückgabe von (auch immateriellen) Sachen, die – wie hier – quoad dominium oder quoad sortem in die GesbR eingebracht worden seien, weil diese in die Liquidationsmasse fielen. Die Immaterialgüterrechte könnten daher lediglich einvernehmlich verwertet werden. Die Klägerin sei für die Vermarktung und den Vertrieb des Produkts zuständig und als „Kontakt“ auf der Website angeführt gewesen. Ferner sei zum Zweck der Vermarktung eine E Mail Domain eingerichtet worden. Die durch den Beklagten vorgenommene Änderung der Kontaktdaten auf der Website sowie die Deaktivierung der E Mail Konten der Mitarbeiter der Klägerin stellten einen Verstoß gegen die gesellschaftsrechtliche Treuepflicht dar. Der Klägerin sei die kommerzielle Verwertung des Produkts unmöglich gemacht worden, jede künftige Verwertung sei von der Willkür des Beklagten abhängig. Angesichts der klaren Zuteilung der Vertriebsaufgaben zur Klägerin stehe ein solches Verhalten im Widerspruch zum Gesellschaftswohl. Diese Verletzung der Treuepflicht könne die Klägerin daher mittels der actio pro socio geltend machen, wobei aufgrund der Struktur als Zwei Personen Gesellschaft und der Natur der Beeinträchtigungen im vorliegenden Fall auch eine Leistung bloß an die Klägerin selbst an Stelle „aller Gesellschafter“ möglich sei.

[9] Das Berufungsgericht gab der dagegen von der Beklagten erhobenen Berufung Folge, wies die Begehren zu 3. bis 5. mit Teilurteil ab, hob die angefochtene Entscheidung im Übrigen (Begehren zu 2.) auf und ließ die Revision gegen das Teilurteil nachträglich zu. Die Klägerin habe ihre Begehren zu 3. bis 5. auf das aufrechte Bestehen einer GesbR gestützt, an der die Streitteile zu gleichen Teilen beteiligt seien. Darauf, dass der Beklagte der Klägerin gegenüber auch nach der Kündigung und Auflösung der Gesellschaft im Stadium der Liquidation zu diesen Handlungen oder Unterlassungen verpflichtet wäre oder weil über die Verteilung des Gesellschaftsvermögens im Zuge der Abwicklung ein Streit bestehe, habe sich die Klägerin in erster Instanz nicht berufen. Die Klagebegehren zu 3. bis 5. seien daher mit Teilurteil abzuweisen. Ob zwischen den Parteien eine GesbR bestanden habe, könne auf Basis des festgestellten Sachverhalts nicht beurteilt werden. In diesem Umfang sei daher das Urteil aufzuheben und die Rechtssache an die erste Instanz zurückzuverweisen.

[10] Gegen diese Entscheidung richten sich der Rekurs und die Revision der Klägerin mit dem Antrag, sie dahin abzuändern, dass das Urteil des Erstgerichts wiederhergestellt wird . Hilfsweise stellt sie einen Aufhebungsantrag .

Rechtliche Beurteilung

[11] Der Beklagte beantragt in seiner Rekurs und Revisionsbeantwortung , die Rechtsmittel der Klägerin zurückzuweisen, in eventu ihnen nicht Folge zu geben.

[12] I. Der Rekurs ist unzulässig.

[13] Nach § 519 Abs 1 Z 2 ZPO ist gegen berufungsgerichtliche Beschlüsse, soweit dadurch das erstgerichtliche Urteil aufgehoben und dem Gericht erster Instanz eine neuerliche, nach Ergänzung des Verfahrens zu fällende Entscheidung aufgetragen wird, der Rekurs an den Obersten Gerichtshof nur zulässig, wenn das Berufungsgericht dies ausgesprochen hat. Durch diese Formulierung wird eindeutig zum Ausdruck gebracht, dass die Zulässigkeit des Rekurses gegen den berufungsgerichtlichen Aufhebungsbeschluss an einen ausdrücklichen Zulassungsausspruch des Gerichts zweiter Instanz gebunden ist (RS0043880).

[14] Soweit sich die Klägerin in ihrem Rechtsmittelschriftsatz gegen den Aufhebungs und Zurückverweisungsbeschluss des Berufungsgerichts (Begehren zu 2.) im Sinn des § 519 Abs 1 Z 2 ZPO wendet, ist das als Rekurs zu wertende Rechtsmittel daher jedenfalls unzulässig.

[15] II. Die Revision ist zur Klarstellung der Rechtslage zulässig, sie ist auch im Sinn des Aufhebungsantrags berechtigt.

[16] 1. Der behauptete Mangel des Berufungsverfahrens wurde geprüft, liegt jedoch nicht vor (§ 510 Abs 3 Satz 3 ZPO).

[17] 2.1. Die Beendigung einer GesbR erfolgt zweiaktig. Wenn Umstände vorliegen, die zur Auflösung der Gesellschaft führen, ist die Gesellschaft noch nicht beendet, sondern besteht zunächst fort und fällt in das Stadium der Abwicklung (Liquidation). Das Gesetz unterschiedet daher in Anlehnung an die §§ 145 bis 158 UGB (vgl ErlRV 270 BlgNR 25. GP 23 ) die Auflösung der GesbR (§§ 1208 bis 1216 ABGB) vom Stadium der Liquidation (§§ 1216a bis 1216e ABGB). An die Verwertungsphase, in der das Gesellschaftsvermögen „versilbert“ wird (§ 1216b Abs 1 Satz 1, § 1216c ABGB), schließt die Aufteilungsphase an, die der Verteilung des Liquidationserlöses an die Gesellschafter dient (§ 1216e ABGB; Artmann in Klang ³ § 1216e ABGB Rz 1 ; vgl auch RS0061907 [T6] = 6 Ob 28/18p ).

[18] 2.2. Zur Liquidation gehört gemäß § 1216c Abs 1 ABGB auch die Einziehung der Forderungen der Gesellschaft. Davon umfasst sind grundsätzlich auch Forderungen gegen die Gesellschafter, insbesondere Sozialansprüche (Ansprüche aus dem Gesellschaftsverhältnis), wie beispielsweise auf Herausgabe von Vermögensgegenständen der Gesellschaft. Der geänderte Gesellschaftszweck führt aber dazu, dass solche Sozialansprüche nur noch eingeschränkt geltend gemacht werden können: Während des Liquidationsstadiums können Ansprüche aus dem Gesellschaftsverhältnis ebenso wie Sozialansprüche der Gesellschaft nur noch nach Maßgabe des Liquidationszwecks isoliert geltend gemacht werden; sonst fließen sie in der Regel als unselbständige Rechnungsposten in eine kontokorrentähnliche Gesamtabrechnung ein. Dies bedeutet, dass sie nur geltend gemacht werden können, wenn und soweit dies für die Liquidation erforderlich ist; im Übrigen sind sie als Rechnungsposten in der Schlussabrechnung zu berücksichtigen, sodass sie nur im Wege einer Gesamtabrechnung geltend gemacht werden können (vgl 6 Ob 28/18p ; Artmann in Klang ³ § 1216c ABGB Rz 10 f; Rauter in Rummel/Lukas , ABGB 4 § 1216c Rz 15 ).

[19] Im Interesse einer raschen und ungehinderten Durchführung der Liquidation trägt im Allgemeinen der Gesellschafter, der die Forderung ablehnen will, die Beweislast dafür, dass die Einziehung für den Abwicklungszweck nicht erforderlich ist ( Jabornegg/Artmann in Artmann , UGB 3 § 149 Rz 26 ; Dellinger/Schellner in Zib/Dellinger , UGB § 149 Rz 32 ; BGH V ZR 59/78 NJW 1980, 1522 ; K. Schmidt in MünchKommHGB 5 § 149 Rn 20; Hillmann in Ebenroth/Boujong/Joost/Strohn , HGB 4 § 149 Rz 16 ; Anissimov in Heidl/Schall , HGB³ § 149 Rz 9; Habersack in GroßkommHGB 5 § 149 Rz 22; aA etwa U. Torggler in U. Torggler , UGB 3 § 149 Rz 10 mwN; offen lassend Artmann in Klang ³ § 1216c ABGB Rz 11; Rauter in Rummel/Lukas , ABGB 4 § 1216c Rz 15).

[20] Die Geltendmachung von Sozialansprüchen kann auch mittels actio pro socio (§ 1188 ABGB) durch einzelne Gesellschafter erfolgen (vgl 3 Ob 175/01h ; Artmann in Klang ³ § 1216c ABGB Rz 13 ; Rauter in Rummel/Lukas , ABGB 4 § 1216c Rz 15 ; U. Torggler in U. Torggler , UGB 3 § 149 UGB Rz 11 ; Dellinger/Schellner in Zib/Dellinger § 149 UGB Rz 103 ).

[21] 2.3. Der innere Ausgleich zwischen den Gesellschaftern zählt nicht mehr zur Liquidation, weil er entweder einvernehmlich erfolgt oder im Prozessweg auszutragen ist ( RS0062180 [T1] = 6 Ob 162/19w ).

[22] 2.4. Der Revision ist zuzustimmen, dass die von ihr zu Punkt 3. bis 5. geltend gemachten Ansprüche keinen Streit über die Verteilung des Liquidationserlöses unter den Gesellschaftern darstellen (§ 1216e Abs 3 ABGB; vgl dazu etwa Rauter in Rummel/Lukas , ABGB 4 § 1216c Rz 21 ; Dellinger/Schellner in Zib/Dellinger § 155 UGB Rz 42 ; Warto in Straube/Ratka/Rauter , UGB I 4 § 155 UGB Rz 32 ), also nicht zum inneren Ausgleich der Gesellschafter zu zählen sind, begehrt sie doch die Feststellung, der Beklagte dürfe bestimmte zur Eintragung angemeldete Immaterialgüterrechte nur mit Zustimmung der Klägerin verwerten, sowie die Verpflichtung des Beklagten zu Änderungen an einer Webseite sowie zur Aktivierung eines E Mail Kontos. Die Geltendmachung der behaupteten Sozialansprüche im Liquidationsstadium ist daher grundsätzlich zulässig.

[23] Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts lässt sich aus dem Vorbringen der Klägerin außerdem hinreichend deutlich erkennen, dass sich ihre aus dem Gesellschaftsverhältnis abgeleiteten Begehren zu 3. bis 5. auch auf das Liquidationsstadium beziehen. Dies ergibt sich schon allein daraus, dass sie in ihrem Begehren zu 2. ausdrücklich von einer Kündigung der Gesellschaft zum 31. 12. 2021 und damit von einer aufgelösten Gesellschaft ausgeht. Unter dieser Prämisse wären die weiteren Begehren der Klägerin daher sinnwidrig. Im Übrigen trägt – wie dargelegt – die Beweislast dafür, dass die Forderung für den Abwicklungszweck nicht erforderlich ist, die Beklagte. Insoweit bedarf es aber keines Vorbringens der Klägerin. Die Entscheidung des Berufungsgerichts ist somit insofern korrekturbedürftig.

[24] 2.5. Zusammengefasst erfolgte die Abweisung der Klagebegehren zu 3. bis 5. mit Teilurteil durch das Berufungsgericht in diesem Verfahrensstadium zu Unrecht. Ob die Klagebegehren zu 3. bis 5. (inhaltlich) berechtigt sind, kann derzeit schon deshalb nicht beurteilt werden, weil aufgrund des vom Berufungsgericht getroffenen Aufhebungsbeschlusses – an den der Oberste Gerichtshof ohne Zulassung des Rekurses gebunden ist (vgl RS0043880) – noch nicht einmal abschließend geklärt ist, ob zwischen den Streitteilen eine GesbR bestand.

[25] 3. Der Revision war daher Folge zu geben, die Entscheidungen der Vorinstanzen bezüglich der Klagebegehren zu 3. bis 5. aufzuheben und die Rechtssache an das Erstgericht zur neuerlichen Entscheidung nach allfälliger Verfahrensergänzung zurückzuverweisen.

[26] 4. Der Kostenvorbehalt beruht auf § 52 Abs 1 ZPO.

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