Art. 6 § 9 (Anm.: aus BGBl. Nr. 162/1989, zu § 176a ABGB, JGS. Nr. 946/1811) — ABGB
Rückverweise
Die gerichtliche Anordnung einer Erziehungsmaßnahme nach dem bisherigen Jugendwohlfahrtsrecht gilt als Verfügung nach § 176 ABGB, ist aber das Kind dadurch gänzlich aus seiner bisherigen Umgebung entfernt worden, als Verfügung nach dem § 176 a ABGB in der Fassung dieses Bundesgesetzes.
Art. 6 § 9 ABGB · ABGB · Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch
Art. 6 § 9 (Anm.: aus BGBl. Nr. 162/1989, zu § 176a ABGB, JGS. Nr. 946/1811)
…Anm.: aus BGBl. Nr. 162/1989, zu § 176a ABGB, JGS. Nr. 946/1811) § 9. Die gerichtliche Anordnung einer Erziehungsmaßnahme nach dem bisherigen Jugendwohlfahrtsrecht gilt als Verfügung nach § 176 ABGB, ist aber das Kind dadurch gänzlich aus seiner…