Entschädigung bestimmter Vermögensverluste in Italien
§ 2
Die Entschädigung ist zu gewähren:
§ 3(1) Der Anspruch auf Entschädigung gilt als am 17.
§ 4(1) Rechtsnachfolgern steht eine Entschädigung ent
§ 5(1) Ist der Verlust in einem im Eigentum mehrerer
§ 6Ist der Verlust im Vermögen einer nach Entstehung
§ 7§ 8
(1) Die Anmeldungen sind an keine bestimmte Form g
§ 9Für das Verfahren nach diesem Bundesgesetz gelten
§ 10(1) Die gemäß § 7 Abs. 2 zuständige Finanzlandesdi
§ 11§ 12
Über die in der Anlage angeführten Beträge hinaus
§ 13§ 14
Dieses Bundesgesetz tritt gleichzeitig mit dem Ver
§ 15Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der
Anl. 1Anlage 1
Anl. 2Anlage 2
Vorwort
I. Allgemeine Bestimmungen
§ 1
Nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes ist Entschädigung zu gewähren:
1. Für den Verlust von Liegenschaften auf italienischem Gebiet, die auf Grund der königlich-italienischen Dekrete
a) vom 30. Jänner 1939, Nr. 1155, veröffentlicht in der Gazzetta Uffiziale vom 19. Juni 1939,
b) vom 30. Jänner 1939, Nr. 1156, veröffentlicht in der Gazzetta Uffiziale vom 20. Juni 1939,
c) vom 30. Jänner 1939, Nr. 1157, veröffentlicht in der Gazzetta Uffiziale vom 20. Juni 1939,
d) vom 30. Jänner 1939, Nr. 1158, veröffentlicht in der Gazzetta Uffiziale vom 20. Juni 1939,
e) vom 30. Jänner 1939, Nr. 1159, veröffentlicht in der Gazzetta Uffiziale vom 20. Juni 1939,
f) vom 6. März 1939, Nr. 2961, veröffentlicht in der Gazzetta Uffiziale vom 6. Juli 1939,
g) vom 30. März 1939, Nr. 2979, veröffentlicht in der Gazzetta Uffiziale vom 8. Juli 1939,
zugunsten des Ente di rinascita agraria per le Tre Venezie enteignet wurden.
2. Für den Verlust von Anteilsrechten an Agrargemeinschaften im Kanaltal, die auf Grund der im Jahre 1939 zwischen dem Deutschen Reich und dem Königreich Italien getroffenen Abreden über den Abschluß von Umsiedlungsverträgen nicht abgelöst worden sind.
§ 2
Die Entschädigung ist zu gewähren:
1. Personen, in deren Vermögen der Verlust unmittelbar eingetreten ist oder
2. ihren Rechtsnachfolgern,.
§ 3
(1) Der Anspruch auf Entschädigung gilt als am 17. Juli 1971 entstanden.
(2) Solange die Entschädigung dem Grunde und der Höhe nach nicht feststeht, kann zwar eine letztwillige Anordnung getroffen werden, doch ist eine Pfändung unzulässig und eine rechtsgeschäftliche Verfügung über den Anspruch ohne rechtliche Wirkung.
§ 4
(1) Rechtsnachfolgern steht eine Entschädigung entsprechend dem Ausmaß ihrer Anteile in der nachgewiesenen Rechtsnachfolge zu.
(2) Hat bei einer Rechtsnachfolge von Todes wegen eine Verlassenschaftsabhandlung über das im § 1 genannte Vermögen nicht stattgefunden, so ist der Anspruch auf Entschädigung nach diesem Bundesgesetz in Österreich abzuhandeln. In diesem Falle ist der Entschädigungsanspruch in bürgerlich-rechtlicher Hinsicht so anzusehen, als hätte er sich bereits zu Lebzeiten des Erblassers in dessen Vermögen befunden.
(3) Fehlen die Voraussetzungen für die örtliche Zuständigkeit eines österreichischen Gerichtes zur Abhandlung des Entschädigungsanspruches oder sind sie nicht zu ermitteln, so ist für diese Abhandlung das Bezirksgericht Innere Stadt Wien zuständig.
§ 5
(1) Ist der Verlust in einem im Eigentum mehrerer Personen stehenden Vermögen eingetreten, so ist die Entschädigung jedem Miteigentümer entsprechend seinem Vermögensanteil im Zeitpunkt des Verlustes zu gewähren.
(2) Ist der Verlust im gemeinschaftlichen Vermögen der Gesellschafter einer Personenvereinigung nach bürgerlichem Recht oder im Vermögen einer Personengesellschaft des Handelsrechtes eingetreten, so ist die Entschädigung jedem Gesellschafter, der die persönlichen Voraussetzungen gemäß § 2 erfüllt, entsprechend seiner im Zeitpunkt des Verlustes sich ergebenden Beteiligung am Vermögen der Gesellschaft zu gewähren.
§ 6
Ist der Verlust im Vermögen einer nach Entstehung des Verlustes aufgelösten juristischen Person (Agrargemeinschaft) eingetreten, so ist die Entschädigung jedem nach der aufgelösten juristischen Person Berechtigten, der die persönlichen Voraussetzungen gemäß § 2 erfüllt, entsprechend seinem Anteil aus der Abwicklung (Einzelteilung) zu gewähren.
II. Verfahren
§ 7
(1) Entschädigungsansprüche nach diesem Bundesgesetz sind bei sonstigem Ausschluß bis zum 31. Dezember 1974 anzumelden. Der Postlauf wird in die Frist nicht eingerechnet.
(2) Die Anmeldungen sind einzubringen:
1. Für Vermögensverluste gemäß § 1 Z. 1 lit a bis f und § 1 Z. 2 bei der Finanzlandesdirektion für Kärnten in Klagenfurt;
2. für Vermögensverluste gemäß § 1 Z. 1 lit. g bei der Finanzlandesdirektion für Tirol in Innsbruck.
§ 8
(1) Die Anmeldungen sind an keine bestimmte Form gebunden; sie haben den Namen und die Anschrift des Entschädigungswerbers sowie die Bezeichnung der Vermögenswerte zu enthalten, für deren Verlust Entschädigung begehrt wird.
(2) Die zum Beweis einer behaupteten Rechtsnachfolge und der im § 2 genannten Voraussetzungen dienenden Urkunden sind der Anmeldung in beglaubigter Abschrift beizufügen. Nicht in deutscher Sprache abgefaßten Schriftstücken ist eine beglaubigte Übersetzung anzuschließen.
(3) Wurden Vermögensverluste der im § 1 bezeichneten Art bereits bei österreichischen Behörden oder Dienststellen angemeldet, so ist dies in der Anmeldung anzuführen.
§ 9
Für das Verfahren nach diesem Bundesgesetz gelten die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes – AVG 1950, BGBl. Nr. 172/1950.
§ 10
(1) Die gemäß § 7 Abs. 2 zuständige Finanzlandesdirektion entscheidet mit Bescheid über den angemeldeten Anspruch und hat auf Leistung der zu gewährenden Entschädigung zu erkennen.
(2) Gegen einen Bescheid der Finanzlandesdirektion ist die Berufung an das Bundesministerium für Finanzen zulässig; diese kann auch von der Finanzprokuratur erhoben werden, die im Verfahren die Stellung einer Partei hat.
(3) Die Zahlung der zuerkannten Entschädigung ist von der Finanzlandesdirektion binnen vier Wochen nach Rechtskraft des Bescheides zu vollziehen.
III. Ermittlung der Entschädigung
§ 11
(1) Zur Ermittlung der jedem Anspruchsberechtigten zu gewährenden Entschädigung ist von den in den Anlagen 1 und 2 zu diesem Bundesgesetz festgesetzten Entschädigungswerten für die gemäß § 1 in Anspruch genommenen Vermögen auszugehen.
(2) Der ermittelte Entschädigungsbetrag ist auf volle zehn Schilling aufzurunden.
§ 12
Über die in der Anlage angeführten Beträge hinaus können Ansprüche im Zusammenhang mit den im § 1 genannten Vermögensverlusten nicht geltend gemacht werden.
IV. Weitere Bestimmungen
§ 13
(1) Entschädigungen, die auf Grund der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes gewährt werden, sind keine steuerpflichtigen Einnahmen.
(2) Die durch die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes unmittelbar veranlaßten Schriften, Amtshandlungen und Rechtsgeschäfte sind von den Stempel- und Rechtsgebühren und den Bundesverwaltungsabgaben befreit.
(3) Im Falle der Gewährung einer Entschädigung an Rechtsnachfolger von Todes wegen bleibt die Verpflichtung zur Entrichtung der im Zusammenhang mit dem Erwerb von Todes wegen und mit der Durchführung des Verlassenschaftsverfahrens entstehenden Abgaben mit der Maßgabe unberührt, daß alle für die Verjährung der Erbschaftssteuer jeweils maßgeblichen Fristen mit dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes zu laufen beginnen.
§ 14
Dieses Bundesgesetz tritt gleichzeitig mit dem Vertrag zwischen der Republik Österreich und der Italienischen Republik vom 17. Juli 1971 zur Regelung finanzieller und vermögensrechtlicher Fragen in Kraft.
§ 15
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Finanzen, hinsichtlich des § 4 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Justiz, betraut.
Anlage 1
Anl. 1
(Anm.: Anlage 1 als PDF dokumentiert)
Anhänge
Anlage 1PDFAnlage 2
Anl. 2
Lfd. Nr. | Name der Agrargemeinschaft | mit insgesamt Anteilen | Entschädigungswert je österr. Anteil Schilling |
1 | Nachbarschaft Pontafel | 356 | 35.066 |
2 | Nachbarschaft Leopoldskirchen | 61 | 14.683 |
3 | Nachbarschaft Uggowitz | 5.318 | 130 |
4 | Nachbarschaft Lußnitz | 25 | 7.765 |
5 | Nachbarschaft Lußnitz-St. Kathrein | 25 | 644 |
6 | Nachbarschaft Saifnitz | 874 | 457 |
7 | Nachbarschaft Malborgeth-Gugg | 3.429 | 36 |
8 | Sonstige | 30 | |