(1) Entschädigungsansprüche nach diesem Bundesgesetz sind bei sonstigem Ausschluß bis zum 31. Dezember 1974 anzumelden. Der Postlauf wird in die Frist nicht eingerechnet.
(2) Die Anmeldungen sind einzubringen:
1. Für Vermögensverluste gemäß § 1 Z. 1 lit a bis f und § 1 Z. 2 bei der Finanzlandesdirektion für Kärnten in Klagenfurt;
2. für Vermögensverluste gemäß § 1 Z. 1 lit. g bei der Finanzlandesdirektion für Tirol in Innsbruck.
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