(1) Zur Ermittlung der jedem Anspruchsberechtigten zu gewährenden Entschädigung ist von den in den Anlagen 1 und 2 zu diesem Bundesgesetz festgesetzten Entschädigungswerten für die gemäß § 1 in Anspruch genommenen Vermögen auszugehen.
(2) Der ermittelte Entschädigungsbetrag ist auf volle zehn Schilling aufzurunden.
Keine Verweise gefunden
Rückverweise