Ist der Verlust im Vermögen einer nach Entstehung des Verlustes aufgelösten juristischen Person (Agrargemeinschaft) eingetreten, so ist die Entschädigung jedem nach der aufgelösten juristischen Person Berechtigten, der die persönlichen Voraussetzungen gemäß § 2 erfüllt, entsprechend seinem Anteil aus der Abwicklung (Einzelteilung) zu gewähren.
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