BundesrechtBundesgesetzeFestlegung einheitlicher Standards beim Infrastrukturaufbau für alternative Kraftstoffe

Festlegung einheitlicher Standards beim Infrastrukturaufbau für alternative Kraftstoffe

In Kraft seit 13. Juli 2018
Up-to-date

§ 1 Kompetenzgrundlage und Vollziehung

( Verfassungsbestimmung ) Die Erlassung, Aufhebung und Vollziehung von Vorschriften, wie sie in § 3 Abs. 5, § 4a und § 5 Abs. 2 enthalten sind, sind auch in den Belangen Bundessache, hinsichtlich deren das B VG etwas anderes bestimmt. Die in diesen Vorschriften geregelten Angelegenheiten können in unmittelbarer Bundesverwaltung besorgt werden

§ 1a Umsetzung von Unionsrecht

Durch dieses Bundesgesetz wird die Richtlinie 2014/94/EU über den Aufbau der Infrastruktur für alternative Kraftstoffe, ABl. Nr. L 307 vom 28.10.2014 S. 1, umgesetzt.

§ 2 Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieses Bundesgesetzes gelten als

1. „Alternative Kraftstoffe“: Kraftstoffe oder Energiequellen, die zumindest teilweise als Ersatz für Erdöl als Energieträger für den Verkehrssektor dienen und die zur Reduzierung der CO 2 -Emissionen beitragen und die Umweltverträglichkeit des Verkehrssektors erhöhen können. Hierzu zählen insbesondere:

a) Elektrizität,

b) Wasserstoff,

c) Biokraftstoffe, das sind flüssige oder gasförmige Kraftstoffe für den Verkehr, die aus Biomasse hergestellt werden,

d) synthetische und paraffinhaltige Kraftstoffe,

e) Erdgas, einschließlich Biomethan, gasförmig (komprimiertes Erdgas – CNG) und flüssig (Flüssigerdgas – LNG), und

f) Flüssiggas (LPG);

2. „Elektrofahrzeug“: ein Kraftfahrzeug mit einem Antriebsstrang, der mindestens einen nichtperipheren elektrischen Motor als Energiewandler mit einem elektrisch aufladbaren Energiespeichersystem, das extern aufgeladen werden kann, enthält;

3. „Ladepunkt“: eine Schnittstelle, mit der zur selben Zeit entweder nur ein Elektrofahrzeug aufgeladen oder nur eine Batterie eines Elektrofahrzeugs ausgetauscht werden kann;

4. „Normalladepunkt“: ein Ladepunkt, an dem Strom mit einer Ladeleistung von höchstens 22 kW an ein Elektrofahrzeug übertragen werden kann, mit Ausnahme von Vorrichtungen mit einer Ladeleistung von höchstens 3,7 kW, die in Privathaushalten installiert sind oder deren Hauptzweck nicht das Aufladen von Elektrofahrzeugen ist und die nicht öffentlich zugänglich sind;

5. „Schnellladepunkt“: ein Ladepunkt, an dem Strom mit einer Ladeleistung von mehr als 22 kW an ein Elektrofahrzeug übertragen werden kann;

6. „Öffentlich zugänglicher Ladepunkt oder öffentlich zugängliche Tankstelle“: das ist ein Ladepunkt oder eine Tankstelle, an der ein alternativer Kraftstoff angeboten wird und zu der alle Nutzer aus der Union nichtdiskriminierend Zugang haben. Der nichtdiskriminierende Zugang kann verschiedene Arten der Authentifizierung, Nutzung und Bezahlung umfassen;

7. „Tankstelle“: eine Tankanlage zur Abgabe eines Kraftstoffs – mit Ausnahme von LNG – über eine ortsfeste oder mobile Vorrichtung;

8. „LNG-Tankstelle“: eine Tankanlage für die Abgabe von LNG, die aus einer ortsfesten oder mobilen Anlage, einer Offshore-Anlage oder einem anderen System besteht.

§ 3 Rechte und Pflichten von Betreibern von Ladepunkten

(1) Die Betreiber von Ladepunkten dürfen den Kunden Leistungen zum Aufladen von Elektrofahrzeugen auch im Namen und Auftrag anderer Dienstleister erbringen.

(2) Ein Ladepunkt ist insbesondere dann als öffentlich zugänglich zu betreiben, wenn

1. er sich auf öffentlichem Grund oder einer öffentlichen Verkehrsfläche befindet,

2. er sich an einem Standort befindet, der die kombinierte Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel und umweltfreundlicher Fahrzeuge ermöglicht, insbesondere an Haltestationen der öffentlichen Verkehrsmittel oder Parkplätzen, an Bahnhöfen oder an Flughäfen oder

3. er sich an einer Rastanlage im hochrangigen Straßennetz befindet oder

4. er sich an einer Tankstelle oder auf einem Tankstellenareal befindet.

(3) Abs. 2 gilt nicht für Ladepunkte, bei denen eine Einschränkung des Nutzerkreises aufgrund zwingender betrieblicher Erfordernisse nötig ist.

(4) Betreiber von öffentlich zugänglichen Ladepunkten müssen Nutzern von Elektrofahrzeugen auch das punktuelle Aufladen ermöglichen, ohne dass ein Dauerschuldverhältnis mit dem Betreiber abgeschlossen werden muss, und gängige Zahlungsarten anbieten.

(5) Betreiber von öffentlich zugänglichen Ladepunkten haben Angaben zu ihren öffentlich zugänglichen Ladepunkten in das Ladestellenverzeichnis gemäß § 4a Abs. 1 und 3 einzutragen und diese laufend aktuell zu halten. Die Einstellung des Betriebes eines öffentlich zugänglichen Ladepunktes ist innerhalb von zwei Wochen über das Ladestellenverzeichnis an die E Control zu melden.

§ 4 Technische Spezifikationen für öffentlich zugängliche Ladepunkte und Tankstellen

(1) Öffentlich zugängliche Normal- und Schnellladepunkte für Elektrofahrzeuge, die seit 18. November 2017 errichtet oder erneuert worden sind, müssen mindestens den technischen Spezifikationen gemäß Anhang II Nummer 1.1 (Normalladepunkte) und 1.2 (Schnellladepunkte) der Richtlinie 2014/94/EU entsprechen. Kabellos oder induktiv betriebene Ladepunkte sind davon ausgenommen.

(2) Öffentlich zugängliche Wasserstofftankstellen, die seit 18. November 2017 errichtet oder erneuert worden sind, müssen den technischen Spezifikationen gemäß Anhang II Nummer 2 der Richtlinie 2014/94/EU entsprechen.

(3) Öffentlich zugängliche CNG-Tankstellen für Kraftfahrzeuge, die seit 18. November 2017 errichtet oder erneuert worden sind, müssen den technischen Spezifikationen gemäß Anhang II Nummer 3.4 der Richtlinie 2014/94/EU entsprechen.

(4) Die Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort hat mit Verordnung die technischen Spezifikationen für öffentlich zugängliche Normalladepunkte und Schnellladepunkte, für öffentlich zugängliche Wasserstofftankstellen sowie für öffentlich zugängliche CNG-Tankstellen für den Verkehr unter Berücksichtigung der technischen Vorgaben des Anhanges II der Richtlinie 2014/94/EU festzulegen.

§ 4a Ladestellenverzeichnis

(1) Die E Control hat ein öffentliches Ladestellenverzeichnis zu führen, das Angaben über öffentlich zugängliche Ladepunkte enthält und allen Nutzern in offener und nichtdiskriminierender Weise zugänglich zu machen ist.

(2) Zur eindeutigen Identifikation kann die E Control an Betreiber von öffentlich zugänglichen Ladepunkten und andere Dienstleister, die Ladeleistungen von Elektrofahrzeugen an diesen erbringen, alphanumerische Identifikationszeichen vergeben und diese in das Ladestellenverzeichnis gemäß Abs. 1 aufnehmen.

(3) Die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie hat die von Betreibern öffentlich zugänglicher Ladepunkte zu meldenden Angaben gemäß Abs. 1 sowie Form und Umfang der Meldungen durch Verordnung näher festzulegen. Die Verordnung hat insbesondere die Bekanntgabe von Ortsangaben, Angaben zur technischen Ausstattung von öffentlich zugänglichen Ladepunkten und die Bekanntgabe des verrechneten Preises für das punktuelle Aufladen eines Elektrofahrzeuges gemäß § 3 Abs. 4 und weitere für die Nutzung des Ladestellenverzeichnisses relevante Informationen zu regeln. Die Verordnung kann zudem Vorgaben für die Ermittlung von Daten in Echtzeit treffen sowie nähere Anforderungen an das Datenformat und die Art der Übermittlung definieren.

(4) Die E Control hat die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie über die in das Ladestellenverzeichnis eingemeldeten Daten sowie ihre Tätigkeiten nach Abs. 2 in einem vierteljährlichen Bericht zu informieren und diesen zu veröffentlichen.

§ 4b Maßnahmen zur Verbesserung der Transparenz

Die E Control hat wirksame Maßnahmen zur Verbesserung der Vergleichbarkeit der Preise, die an öffentlich zugänglichen Ladepunkten für Elektrofahrzeuge verrechnet werden, zu ergreifen, um die Transparenz und Nutzerfreundlichkeit der Ladepunkte zu erhöhen. Dazu kann die E Control auch gemäß § 4a Abs. 3 erhobene Daten heranziehen.

§ 5 Verwaltungsstrafbestimmungen

(1) Wer die Pflichten gemäß § 3 Abs. 2 bis 4 und die technischen Spezifikationen gemäß § 4 nicht erfüllt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 1 000 Euro, im Wiederholungsfall mit Geldstrafe bis zu 2 000 Euro zu bestrafen.

(2) Wer die Pflichten gemäß § 3 Abs. 5 nicht erfüllt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 1 000 Euro, im Wiederholungsfall mit Geldstrafe bis zu 2 000 Euro zu bestrafen.

§ 6 Übergangsbestimmung

Die technischen Spezifikationen gemäß § 4 gelten für Anlagen, die zwischen dem 18. November 2017 und dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes errichtet oder erneuert worden sind, erst nach Ablauf einer Übergangsfrist von sechs Monaten ab Inkrafttreten der jeweiligen Verordnung gemäß § 4 Abs. 4.

§ 7 Vollziehung

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind betraut:

1. hinsichtlich des § 3 Abs. 1 bis 4 und des § 4 die Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort,

2. im Übrigen die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie.