Die technischen Spezifikationen gemäß § 4 gelten für Anlagen, die zwischen dem 18. November 2017 und dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes errichtet oder erneuert worden sind, erst nach Ablauf einer Übergangsfrist von sechs Monaten ab Inkrafttreten der jeweiligen Verordnung gemäß § 4 Abs. 4.
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