Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind betraut:
1. hinsichtlich des § 3 Abs. 1 bis 4 und des § 4 die Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort,
2. im Übrigen die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie.
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