§ 1a Umsetzung von Unionsrecht — Festlegung einheitlicher Standards beim Infrastrukturaufbau für alternative Kraftstoffe
Durch dieses Bundesgesetz wird die Richtlinie 2014/94/EU über den Aufbau der Infrastruktur für alternative Kraftstoffe, ABl. Nr. L 307 vom 28.10.2014 S. 1, umgesetzt.
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