(1) Beschlüsse, durch die über widerstreitende Ansprüche entschieden wurde, sind den Beteiligten zuzustellen und können nach den Grundsätzen des Verfahrens außer Streitsachen angefochten werden.
(2) Die im § 9, Absatz 1, Z 3, bezeichneten, im Grundbuche vorzunehmenden Änderungen sind vom Lokalkommissär durch Beschluß festzustellen. Auf Grund dieses Beschlusses hat das Grundbuchsgericht die notwendigen bücherlichen Eintragungen zu verfügen. Ist gegen den Beschluß ein Rechtsmittel zulässig, so sind die Änderungen im Grundbuch erst nach Rechtskraft zu veranlassen.
Keine Verweise gefunden
Rückverweise