Die Übersetzung des Bahnbestandblattes, das Eigentumsblatt und die erste Abteilung des Lastenblattes bilden die vorläufige Einlage im Sinne des § 14, Absatz 1, EAG.; die Bestätigung über die Richtung der Bahn, die Übersichtskarte und ein von der Unternehmung beizubringendes Verzeichnis der von der Bahn berührten Katastralgemeinden sind in die vorläufige Einlage einzulegen.
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