WBTV 2023
Vorwort/Präambel
Den im 9. Teil der Bauordnung für Wien festgelegten bautechnischen Vorschriften wird entsprochen, wenn die in den Anlagen enthaltenen Richtlinien des Österreichischen Instituts für Bautechnik, soweit in ihnen bautechnische Anforderungen geregelt werden, eingehalten werden. Ausgenommen sind die Punkte 2.1.5 und 2.1.6 der Anlage 11, Punkt 5 der Anlage 12 und die Buchstaben A und B des Punktes 4.10 der Anlage 13 aufgrund der Vorgaben des § 118e Abs. 3 der Bauordnung für Wien. Weiters tritt in der der Begriff der Beherbergungsstätte nach an die Stelle des Begriffs des Beherbergungsbetriebs und es sind für die Ausstellung von Energieausweisen nur die jeweiligen Muster der ohne QR-Code heranzuziehen.
Von den in den Anlagen enthaltenen Richtlinien kann abgewichen werden, wenn die Bauwerberin oder der Bauwerber nachweist, dass das gleiche Schutzniveau wie bei Anwendung der Richtlinien erreicht wird.
(1) Die Anlage 10 dieser Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie 2013/59/Euratom des Rates vom 5. Dezember 2013 zur Festlegung grundlegender Sicherheitsnormen für den Schutz vor den Gefahren einer Exposition gegenüber ionisierender Strahlung und zur Aufhebung der Richtlinien 89/618/Euratom, 90/641/Euratom, 96/29/Euratom, 97/43/Euratom und 2003/122/Euratom, ABl. Nr. L 13 vom 17. Jänner 2014 S 1.
(2) Die Anlagen 13 und 14 dieser Verordnung dienen der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2024/1275 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. April 2024 über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden, ABl. L vom 8. Mai 2024.
Diese Verordnung wurde gemäß den Bestimmungen der Richtlinie (EU) 2015/1535 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. September 2015 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft, ABl. Nr. L 241 vom 17. September 2015 S 1, notifiziert (Notifikationsnummer 2023/602/AT).
(1) Diese Verordnung tritt an dem ihrer Kundmachung folgenden Tag in Kraft. Mit Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung der Wiener Landesregierung, mit der bautechnische Anforderungen festgelegt werden (Wiener Bautechnikverordnung 2020 – WBTV 2020), LGBl. für Wien Nr. 4/2020, außer Kraft.
(2) Für alle zur Zeit des Inkrafttretens dieser Verordnung anhängigen Verfahren gilt die bisherige Rechtslage.