BO für Wien
Gliederung
ARTIKEL VII
9. Teil Bautechnische Vorschriften
7. Abschnitt Energieeinsparung und Wärmeschutz
§ 118e Solarenergie in Gebäuden
(1) Neue Gebäude sind so zu konzipieren, dass ihr Potenzial zur Erzeugung von Solarenergie auf der Grundlage der Sonneneinstrahlung am Standort optimiert wird, um die anschließende kosteneffiziente Installation von Solartechnologien zu ermöglichen.
(2) Festlegungen für die Errichtung geeigneter Solarenergieanlagen haben, unbeschadet der abschließenden Verpflichtungen nach Abs. 3, nach den Vorgaben von Art. 10 Abs. 3 und Abs. 4 der Richtlinie (EU) 2024/1275 zu erfolgen.
(3) Solare Energieträger oder andere technische Systeme zur Nutzung umweltschonender Energieträger mit gleicher Leistung sind unbeschadet der Verpflichtung gemäß § 118b Abs. 2 und § 118c Abs. 2 oder 7 mit einer Spitzen-Nennleistung von mindestens 1 kWp auf der Liegenschaft in folgendem Ausmaß zum Einsatz zu bringen, wobei 1 kWp einer Fotovoltaikanlage bei einer Solarthermieanlage bzw. PVT-Hybridanlage der Kollektorfläche von 1,40 m 2 entspricht:
1. Bei Neubauten mit Ausnahme von Wohngebäuden für je 100 m² konditionierter Brutto-Grundfläche, bei Zubauten für je neu geschaffene 100 m² konditionierter Brutto-Grundfläche;
2. bei Neubauten von Wohngebäuden pro charakteristischer Länge des Gebäudes und für je 150 m² konditionierter Brutto-Grundfläche, bei Zubauten sinngemäß für je neu geschaffene 150 m² (PPV = BGF kond. /(150 x lc)) konditionierter Brutto-Grundfläche.
Stehen der geplanten Ausführung am in Aussicht genommenen Standort Bauvorschriften bzw. sonstige Vorschriften des Bundes- oder Landesrechtes entgegen oder ist der Einsatz der genannten technischen Systeme aus technischen oder wirtschaftlichen Gründen nicht möglich oder zumutbar, sind diese technischen Systeme auf einem oder mehreren geeigneten Grundstücken innerhalb des Gemeindegebietes von Wien, wo ihre Errichtung zulässig ist, einzusetzen (Ersatzflächen). Beträgt das ermittelte Ausmaß der Verpflichtung weniger als 1 kWp, kann der Einsatz auf der Ersatzfläche unterbleiben. Der Einsatz auf Ersatzflächen ist durch eine im Grundbuch ersichtlich gemachte öffentlich-rechtliche Verpflichtung sicherzustellen. Die Inbetriebnahme einer solchen Anlage auf der Ersatzfläche darf im Zeitpunkt der Baueinreichung nicht länger als zwei Jahre zurückliegen.
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