Den im 9. Teil der Bauordnung für Wien festgelegten bautechnischen Vorschriften wird entsprochen, wenn die in den Anlagen enthaltenen Richtlinien des Österreichischen Instituts für Bautechnik, soweit in ihnen bautechnische Anforderungen geregelt werden, eingehalten werden. Ausgenommen sind die Punkte 2.1.5 und 2.1.6 der Anlage 11, Punkt 5 der Anlage 12 und die Buchstaben A und B des Punktes 4.10 der Anlage 13 aufgrund der Vorgaben des § 118e Abs. 3 der Bauordnung für Wien. Weiters tritt in der Anlage 13 der Begriff der Beherbergungsstätte nach § 120 Abs. 4 der Bauordnung für Wien an die Stelle des Begriffs des Beherbergungsbetriebs und es sind für die Ausstellung von Energieausweisen nur die jeweiligen Muster der Anlage 13 ohne QR-Code heranzuziehen.
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