(1) Für Anbringen auf Grund des StVAG 2012 sind die in den Anlagen festgelegten Formulare zu verwenden und die in den Formularen festgelegten Beilagen anzuschließen:
| Anbringen | Formulare |
| Meldung nach § 7 Abs. 1 Z 1 oder Z 3 StVAG | Anlage 1 – Veranstaltung – Meldung |
| Meldung nach § 7 Abs. 1 Z 2 StVAG | Anlage 2 – Mobile Veranstaltung/mobiler Veranstaltungsbetrieb – Meldung |
| Meldung nach § 7 Abs. 1 Z 4 StVAG |
| Anlage 3 – Kleinveranstaltung – Meldung |
| Anzeige nach § 8 StVAG | Anlage 4 – Veranstaltung – Anzeige |
| Antrag auf Bewilligung einer Großveranstaltung nach § 9 StVAG | Anlage 5 – Großveranstaltung – Antrag |
| Antrag auf Bewilligung einer mobilen Veranstaltung/eines mobilen Veranstaltungsbetriebes nach § 10 StVAG | Anlage 6 – Mobile Veranstaltung/mobiler Veranstaltungsbetrieb – Antrag |
| Antrag auf Bewilligung einer Veranstaltungsstätte nach § 15 StVAG oder einer Änderung nach § 18 StVAG | Anlage 7 – Veranstaltungsstätte – Antrag |
| Aufnahme in das Register nach § 26 StVAG | Anlage 8 – Registrierung einer Veranstaltungs(betriebs-)einrichtung |
(2) Behörden können die in Abs. 1 festgesetzten Formulare auch als elektronisch ausfüllbare Formulare bereitstellen, wobei jene Anpassungen zulässig sind, die sich aus technischen Erfordernissen ergeben.
(3) Wenn Behörden diese Formulare bereitstellen, kann dies unter Einbeziehung der Behördenbezeichnung samt zugehöriger Kontaktdaten in einem von der Behörde gewählten Briefkopf erfolgen.
§ 1 StVVO · StVVO · Steiermärkische Veranstaltungsverordnung 2026 – StVVO
§ 1 § 1
…Veranstaltungen in zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Verordnung bewilligten Veranstaltungsstätten gelten die Bestimmungen dieser Verordnung nur, sofern nicht einzelne Anforderungen im Bewilligungsbescheid abweichend geregelt sind. (3) Für Anbringen auf Grund des Steiermärkischen Veranstaltungsgesetzes 2012 – StVAG sind die in § 3 festgelegten Formulare zu verwenden. (4) Von den Bestimmungen…
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