(1) Werden für Veranstaltungen Zelte, die für den Aufenthalt von Teilnehmern bestimmt sind, verwendet, müssen diese, wenn sie nicht im Rahmen einer Veranstaltungsstättenbewilligung mitbewilligt wurden oder unter § 24 fallen, im Register nach § 26 StVAG registriert sein.
(2) Zelte sind nach jeder erneuten Aufstellung einer Gebrauchsabnahme laut ÖNORM EN 13782 „Fliegende Bauten – Zelte – Sicherheit“ durch eine fachkundige Person zu unterziehen. Für Zelte mit einem Gesamtfassungsvermögen von über 2 500 Personen und für Zelte, die bei mobilen Veranstaltungen verwendet werden, ist die Gebrauchsabnahme durch eine Prüfstelle gemäß § 20 Abs. 6 StVAG durchzuführen.
(3) Werden Zelte beheizt, gilt § 17 sinngemäß. Feuerungsanlagen und Heizgeräte dürfen nur in eigens hierzu eingerichteten Bereichen außerhalb des Zeltes aufgestellt werden, wobei zur Zeltplane ein Mindestabstand von 2 m und zu Notausgängen ein Mindestabstand von 5 m einzuhalten ist. Direkt befeuerte Warmlufterzeuger sind verboten.
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