StSchAG-DVO
(1) Der ersatzfähige durchschnittliche jährliche administrative Aufwand, der den Schulsitzgemeinden gemäß § 3 StSchAG 2023 für die Beistellung von Schulassistenzpersonal erwächst, wird steiermarkweit mit 500.000 Euro beziffert.
(2) Das Land ersetzt den Schulsitzgemeinden, ausgenommen der Landeshauptstadt Graz, den nach Abs. 1 bezifferten Aufwand auf Basis der Anzahl jener Schulen innerhalb einer Schulsitzgemeinde, an denen Assistenzpersonal zur Verfügung gestellt wird. Die Auszahlung an die Gemeinden erfolgt bis zum 30. Juni des laufenden Kalenderjahres.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 34/2026
§ 7 StSchAG-DVO · StSchAG-DVO · Steiermärkische Schulassistenzgesetz-Durchführungsverordnung – StSchAG-DVO
§ 7 § 7
…Mai 2026 , in Kraft. § 1 Abs. 6 Z 6 tritt mit Ablauf des Schuljahres 2025/26 in Kraft. § 4a tritt zugleich mit der Änderung des § 4 StSchAG 2023 in Kraft, mit welcher erstmals nach Inkrafttreten dieser Verordnung der Ersatz des administrativen Mehraufwandes der Gemeinden durch das Land neu geregelt wird. Anm…
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