(1) Für jede vom Land zugeteilte Assistenzstunde werden die tatsächlichen Auszahlungen ersetzt, jedoch maximal bis zu 33,57 Euro netto pro Stunde. Anfahrtskosten sowie Vor- und Nachbereitungszeiten sind inkludiert. Die Einheit einer Assistenzstunde beträgt sechzig Minuten.
(2) Der Höchstsatz nach Abs. 1 wird nach dem von der Statistik Austria veröffentlichten Tariflohnindex 2016 der Sozialwirtschaft Österreich oder dem an seine Stelle tretenden Index wertgesichert. Die Anpassung erfolgt mit Beginn jedes Kalenderjahres, ihre Höhe ergibt sich aus dem Vergleich des Jännerwertes des jeweils vorvergangenen Jahres mit dem Jännerwert des jeweils vergangenen Jahres.
(3) Der Höchstsatz gemäß Abs. 1 deckt sämtliche Assistenzleistungen ab. In begründeten Ausnahmefällen können höhere Kosten mit Zustimmung der Landesregierung abgerechnet werden.
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