(1) Die Landesregierung stellt die Art des Bedarfs und das Ausmaß der erforderlichen Assistenzstunden fest, prüft die Möglichkeit der Mehrfachbetreuung und legt für jeden Schulstandort ein Kontingent an Assistenzstunden, gegliedert nach Bedarfen, fest.
(2) Das Assistenzstundenkontingent gemäß Abs. 1 wird mit der Bildungsdirektion für Steiermark in Regionalkonferenzen koordiniert.
(3) Bei maßgebenden Änderungen an einem Schulstandort nach Beginn des Schuljahres sind diese von den Schulleitungen unverzüglich, längstens binnen zwei Kalenderwochen, der Landesregierung zu melden. Anpassungen werden mit der Bildungsdirektion für Steiermark koordiniert.
(4) Für Assistenzstunden an land- und forstwirtschaftlichen Schulen entfällt die Einbindung der Bildungsdirektion.
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