§ 5 Umfang des Kostenersatzes bei mehrtägigen Schulveranstaltungen
In Kraft seit 16. März 2024
Up-to-date
Bei mehrtägigen Schulveranstaltungen werden die Kosten für die erforderlichen, nachgewiesenen Betreuungsstunden und die notwendigerweise anfallenden Reise- und Aufenthaltskosten für die Assistenzperson übernommen.
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