LandesrechtSteiermarkVerordnungenGemeinde-Kommissionsgebührenverordnung 2017 – Stmk. GKGebV

Gemeinde-Kommissionsgebührenverordnung 2017 – Stmk. GKGebV

Stmk. GKGebV
In Kraft seit 01. November 2017
Up-to-date

§ 1

§ 1 Ausmaß

(1) Die gemäß § 77 AVG von den Beteiligten für die von Gemeinden außerhalb ihrer Amtsräume zu entrichtenden Kommissionsgebühren werden für jedes teilnehmende Amtsorgan je angefangene halbe Stunde wie folgt festgesetzt:

1. für Amtshandlungen des Magistrates Graz, ausgenommen Abs. 2, 50,00 Euro;

2. für Amtshandlungen der übrigen Gemeinden, ausgenommen Abs. 2, 20,00 Euro.

(2) Für die außerhalb der Amtsräume erfolgende Vornahme von Trauungen oder Begründungen eingetragener Partnerschaften 380,00 Euro.

§ 2

§ 2 Berechnung

(1) Der Berechnung der Kommissionsgebühren ist nur die zur Vornahme der Amtshandlung selbst, einschließlich allfälliger Begehungen und Besichtigungen, notwendig aufgewendete Zeit zugrunde zu legen. Der Zeitaufwand für die Zurücklegung des Hin- und Rückweges zwischen dem Amt und dem Ort der Amtshandlung darf nicht angerechnet werden.

(2) Neben den tarifmäßigen Kommissionsgebühren dürfen den Beteiligten Reisekosten oder sonstige, den Amtsorganen der die Amtshandlung vornehmenden Behörde aus diesem Anlass zukommende Entschädigungen nicht aufgerechnet werden.

§ 3

§ 3 Vorschreibung, Entrichtung

(1) Die Kommissionsgebühren sind den Beteiligten in der Regel im Spruch des in der Sache ergehenden Bescheides aufzuerlegen; andernfalls sind die Kommissionsgebühren durch einen besonderen Bescheid aufgrund der Bestimmung des § 57 AVG vorzuschreiben.

(2) Hinsichtlich der Verpflichtung zur Entrichtung der Kommissionsgebühren finden die Bestimmungen des § 76 AVG sinngemäß Anwendung.

(3) Kommissionsgebühren sind nicht vorzuschreiben, wenn die Gebührenpflicht die Gemeinde trifft.

§ 4

§ 4 Ertrag, Art der Einhebung

(1) Die aufgrund dieser Verordnung eingehobenen Kommissionsgebühren fließen der Gemeinde zu, die die Amtshandlung durchgeführt hat.

(2) Die Einhebung der Kommissionsgebühren erfolgt durch Barzahlung oder Post- oder Banküberweisung. Nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten kann die Entrichtung auch auf elektronischem Weg oder mittels Kreditkarte erfolgen. Die ordnungsgemäße Entrichtung ist im bezughabenden Verwaltungsakt in geeigneter Weise festzuhalten.

§ 5

§ 5 Verweise

Verweise in dieser Verordnung auf das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG sind als Verweise auf folgende Fassung zu verstehen:

Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG, BGBl. Nr. 51/1991, in der Fassung BGBl. I 161/2013.

§ 6

§ 6 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung folgenden Monatsersten, das ist der 1. November 2017, in Kraft.

§ 7

§ 7 Außerkrafttreten

Mit Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Gemeinde-Kommissionsgebührenverordnung 1954, LGBl. Nr. 50/1954, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 56/2010, außer Kraft.