§ 1 Ausmaß
In Kraft seit 01. November 2017
Up-to-date
(1) Die gemäß § 77 AVG von den Beteiligten für die von Gemeinden außerhalb ihrer Amtsräume zu entrichtenden Kommissionsgebühren werden für jedes teilnehmende Amtsorgan je angefangene halbe Stunde wie folgt festgesetzt:
1. für Amtshandlungen des Magistrates Graz, ausgenommen Abs. 2, 50,00 Euro;
2. für Amtshandlungen der übrigen Gemeinden, ausgenommen Abs. 2, 20,00 Euro.
(2) Für die außerhalb der Amtsräume erfolgende Vornahme von Trauungen oder Begründungen eingetragener Partnerschaften 380,00 Euro.
Rückverweise
Keine Verweise gefunden