§ 2 Berechnung
In Kraft seit 01. November 2017
Up-to-date
(1) Der Berechnung der Kommissionsgebühren ist nur die zur Vornahme der Amtshandlung selbst, einschließlich allfälliger Begehungen und Besichtigungen, notwendig aufgewendete Zeit zugrunde zu legen. Der Zeitaufwand für die Zurücklegung des Hin- und Rückweges zwischen dem Amt und dem Ort der Amtshandlung darf nicht angerechnet werden.
(2) Neben den tarifmäßigen Kommissionsgebühren dürfen den Beteiligten Reisekosten oder sonstige, den Amtsorganen der die Amtshandlung vornehmenden Behörde aus diesem Anlass zukommende Entschädigungen nicht aufgerechnet werden.
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