§ 3 Vorschreibung, Entrichtung
In Kraft seit 01. November 2017
Up-to-date
(1) Die Kommissionsgebühren sind den Beteiligten in der Regel im Spruch des in der Sache ergehenden Bescheides aufzuerlegen; andernfalls sind die Kommissionsgebühren durch einen besonderen Bescheid aufgrund der Bestimmung des § 57 AVG vorzuschreiben.
(2) Hinsichtlich der Verpflichtung zur Entrichtung der Kommissionsgebühren finden die Bestimmungen des § 76 AVG sinngemäß Anwendung.
(3) Kommissionsgebühren sind nicht vorzuschreiben, wenn die Gebührenpflicht die Gemeinde trifft.
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