§ 4 Ertrag, Art der Einhebung
In Kraft seit 01. November 2017
Up-to-date
(1) Die aufgrund dieser Verordnung eingehobenen Kommissionsgebühren fließen der Gemeinde zu, die die Amtshandlung durchgeführt hat.
(2) Die Einhebung der Kommissionsgebühren erfolgt durch Barzahlung oder Post- oder Banküberweisung. Nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten kann die Entrichtung auch auf elektronischem Weg oder mittels Kreditkarte erfolgen. Die ordnungsgemäße Entrichtung ist im bezughabenden Verwaltungsakt in geeigneter Weise festzuhalten.
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