LandesrechtSalzburgVerordnungenSalzburger Verwaltungsabgaben- und Kommissionsgebührenverordnung 2023

Salzburger Verwaltungsabgaben- und Kommissionsgebührenverordnung 2023

S. VuK-VO 2023
In Kraft seit 07. März 2023
Up-to-date

1. Abschnitt

Landes- und Gemeindeverwaltungsabgaben

§ 1 Höhe der Verwaltungsabgaben in den Angelegenheiten der Landes- und Gemeindeverwaltung

§ 1 § 1

(1) Für die Höhe der vorzuschreibenden Verwaltungsabgaben in den Angelegenheiten der Landes- und Gemeindeverwaltung ist der in der Anlage enthaltene Tarif maßgebend.

(2) Die Höhe der im Einzelfall bei Anwendung einer Tarifpost des allgemeinen oder des besonderen Teils des Tarifs vorzuschreibenden Verwaltungsabgabe ergibt sich:

1. aus dem in der einzelnen Tarifpost festgelegten Pauschalbetrag oder

2. aus einem Grundbetrag und dem bei der jeweiligen Tarifpost festgelegten Zuschlag. Ist bei der anzuwendenden Tarifpost ein Höchstbetrag festgelegt, darf dieser nicht überschritten werden.

2. Abschnitt

Kommissionsgebühren

§ 2 Höhe der Kommissionsgebühren

§ 2 § 2

(1) In den Fällen, in denen gemäß § 77 des AVG Beteiligte für die Kosten einer außerhalb des Amtes vorgenommenen Amtshandlung aufzukommen haben, sind von diesen Beteiligten die folgenden Pauschalbeträge als Kommissionsgebühren einzuheben:

Dienststelle/Behörde Euro
1. Für Amtshandlungen • des Amtes der Landesregierung, • des Landesverwaltungsgerichts, • einer Bezirkshauptmannschaft oder • des Grundverkehrsbeauftragten, der Grundverkehrskommission oder der Ausnahmenkommission 17 € 1
2. Für Amtshandlungen • des Magistrates Salzburg, • einer Behörde einer sonstigen Gemeinde oder • einer Behörde eines Gemeindeverbandes 12 € 1
3. Für Amtshandlungen einer Jagd- und Wildschadenskommission (§ 95 Jagdgesetz 1993). 12 € 1, 2
4. Für besondere Überwachungsdienste durch Organe des Landes, einer Gemeinde oder eines Gemeindeverbands, ausgenommen • durch Angehörige eines Gemeindewachkörpers oder • durch Angehörige des rechtskundigen Dienstes bei den Sicherheitsbehörden, die zur Ausübung unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt ermächtigt sind 5 € 1
5. Für die Vornahme von Trauungen oder für die Begründung von eingetragenen Partnerschaften außerhalb der Trauungssäle einer Gemeinde oder eines Standesamtsverbands 233 € 3
Anmerkungen:
1 Dieser Betrag ist für jedes teilnehmende Amtsorgan und je begonnener halben Stunde der Dauer der Amtshandlung vorzuschreiben.
2 Dieser Betrag ist für jedes teilnehmende Amtsorgan mit Ausnahme der von den Streitparteien entsendeten Beisitzer und je begonnener halben Stunde der Dauer der Amtshandlung vorzuschreiben.
3 Dieser Betrag ist für jedes teilnehmende Amtsorgan unabhängig von der Dauer der Amtshandlung vorzuschreiben.
Als „Dauer der Amtshandlung“ gilt die zur Vornahme der Amtshandlung selbst einschließlich etwaiger Begehungen und Besichtigungen notwendig aufgewendete Zeit, nicht aber der Zeitaufwand, der mit der Zurücklegung des Hin- und Rückweges zwischen dem Amt und dem Ort der Amtshandlung verbunden ist.

(2) Für Amtsorgane, die vom Amt der Landesregierung oder von einer Bezirkshauptmannschaft einer jeweils anderen im Abs. 1 Z 1 oder 2 angeführten Dienststelle oder Behörde in einem nach dem Allgemeinen Verwaltungverfahrensgesetz 1991 zu führenden Verfahren zur Verfügung gestellt werden, ist die Kommissionsgebühr nach dem im Abs. 1 Z 1 festgesetzten Satz zu bestimmen und dem Land zu überweisen.

3. Abschnitt

Überwachungsgebühren

§ 3 § 3

Für besondere Überwachungsdienste durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes, die auf Grund der Verwaltungsvorschriften für Vorhaben mit Bescheid angeordnet oder bewilligt werden, gilt die Landes- und Gemeinde-Überwachungsgebührenverordnung 2012, wenn es sich bei diesen Organen

1. um Angehörige eines Gemeindewachkörpers oder

2. um Angehörige des rechtskundigen Dienstes bei den Sicherheitsbehörden, die zur Ausübung unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt ermächtigt sind,

handelt.

4. Abschnitt

Gemeinsame Bestimmungen

§ 4 Zusammentreffen mehrerer Amtshandlungen in einer Angelegenheit

§ 4 § 4

(1) Werden in einer Angelegenheit mehrere Amtshandlungen, für die Landes- und Gemeindeverwaltungsabgaben und/oder Kommissionsgebühren einzuheben sind, vorgenommen, so sind die Verwaltungsabgaben und Kommissionsgebühren für jede einzelne dieser Amtshandlungen nach den jeweils dafür festgelegten Tarifen vorzuschreiben, soweit sich aus Abs. 2 oder aus den anzuwendenden Tarifposten der Anlage nicht anderes ergibt.

(2) Die Tarifposten 1 und 2 der Anlage sind nicht anzuwenden, wenn auf die betreffende Amtshandlung eine Tarifpost des besonderen Teils des Tarifs anzuwenden ist.

§ 5 Art der Entrichtung der Verwaltungsabgaben

§ 5 § 5

(1) Die Verwaltungsabgaben in den Angelegenheiten der Landes- und Gemeindeverwaltung können unbeschadet des Abs. 3 jedenfalls in bar oder mit Zahlschein entrichtet werden. Die Verwaltungsabgaben können auch entrichtet werden

1. durch Einziehung mittels SEPA-Lastschrift auf Grund einer vom Zahlungspflichtigen erteilten Ermächtigung,

2. durch eine Karte mit Bankomatfunktion,

3. mit Kreditkarte oder

4. elektronisch mit E-Geld,

wenn die Behörde, von der die Einhebung der Verwaltungsabgabe wahrzunehmen ist, die dafür erforderlichen technischen und organisatorischen Voraussetzungen eingerichtet hat. Dies gilt auch für Verwaltungsabgaben in den Angelegenheiten der Bundesverwaltung, soweit diese von Landes- oder Gemeindebehörden besorgt wird.

(2) Die Art und Tatsache der Entrichtung der Verwaltungsabgabe ist im Verwaltungsakt in geeigneter Weise zu dokumentieren. Diese Dokumentation kann unterbleiben, wenn eine zentrale Kasse oder Buchhaltung im Dienstweg mit der Einhebung der Verwaltungsabgaben beauftragt wird und diese die notwendigen Unterlagen über die ordnungsgemäße Entrichtung der Verwaltungsabgaben führt.

(3) Ist eine Landesverwaltungsabgabe gemäß § 8 Abs. 1 des Salzburger Landes- und Gemeindeverwaltungsabgabengesetzes 1969 von einer Behörde einzuheben, deren Aufwand der Bund zu tragen hat, gilt für die Art der Einhebung der Verwaltungsabgabe § 6 der Bundesverwaltungsabgabenverordnung 1983, BGBl Nr 24, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl I Nr 5/2008.

§ 6 In- und Außerkrafttreten

§ 6 § 6

(1) Diese Verordnung tritt mit 7. März 2023 in Kraft und ist vorbehaltlich der Abs 3, 4 und 5 nur auf solche Amtshandlungen anzuwenden, für die der verfahrenseinleitende Antrag nach diesem Zeitpunkt gestellt wurde.

(2) Gleichzeitig tritt die Salzburger Verwaltungsabgaben- und Kommissionsgebührenverordnung 2018 – S.VuK-VO 2018, LGBl Nr 23, in der Fassung der Verordnungen LGBl Nr 112/2018, LGBl Nr 37/2019, LGBl Nr 129/2020 und LGBl Nr 101/2021 außer Kraft.

(3) Auf Amtshandlungen, für die der verfahrenseinleitende Antrag vor dem 1. Mai 2018 gestellt wurde, sind weiterhin die Landes- und Gemeinde-Verwaltungsabgabenverordnung 2012, LGBl Nr 91/2011, in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 30/2016 sowie die Landes- und Gemeinde-Kommissionsgebührenverordnung 2012, LGBl Nr 92/2011, in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 24/2014 anzuwenden.

(4) Auf Amtshandlungen, für die der verfahrenseinleitende Antrag nach Ablauf des 30. April 2018, aber vor dem 1. März 2023 gestellt wurde, sowie auf Amtshandlungen, auf die weiterhin das Salzburger Grundverkehrsgesetz 2001, LGBl Nr 9/2002, in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 33/2019 anzuwenden ist (§ 72 Abs 2 S.GVG 2023), ist weiterhin die Salzburger Verwaltungsabgaben- und Kommissionsgebührenverordnung 2018 – S.VuK-VO 2018, LGBl Nr 23, in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 101/2021 anzuwenden.

(5) Die TP 25 der Anlage ist nur dann anzuwenden, wenn für die Bewilligung der der Überprüfung zu Grunde liegenden baulichen Maßnahme Verwaltungsabgaben gemäß TP 24 der Anlage dieser Verordnung oder gemäß TP 24 der Anlage der Salzburger Verwaltungsabgaben- und Kommissionsgebührenverordnung 2018 – S.VuK-VO 2018, LGBl Nr 23, in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 101/2021 vorgeschrieben wurden. Ist das nicht der Fall, sind für die Feststellung der Übereinstimmung von baulichen Maßnahmen mit der erteilten Bewilligung und die nachfolgende Genehmigung bestimmter geringfügiger Abweichungen weiterhin die TP 104 und TP 105 der Anlage der Landes- und Gemeinde-Verwaltungsabgabenverordnung 2012, LGBl Nr 91/2011, in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 30/2016 anzuwenden.

§ 7 § 7

TP 7 der Anlage in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 38/2023 tritt mit 14. April 2023 in Kraft.

§ 7 Inkrafttreten novellierter Bestimmungen und Übergangsbestimmungen dazu

§ 7 § 7

§ 2 Abs 1 sowie die Anlage in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 89/2023 treten mit 1. Jänner 2024 in Kraft und sind nur auf Amtshandlungen anzuwenden, für die der verfahrenseinleitende Antrag nach Ablauf des 31. Dezember 2023 gestellt wurde.

Anl. 1

Anhänge

Anlage
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