(1) Diese Verordnung tritt mit 7. März 2023 in Kraft und ist vorbehaltlich der Abs 3, 4 und 5 nur auf solche Amtshandlungen anzuwenden, für die der verfahrenseinleitende Antrag nach diesem Zeitpunkt gestellt wurde.
(2) Gleichzeitig tritt die Salzburger Verwaltungsabgaben- und Kommissionsgebührenverordnung 2018 – S.VuK-VO 2018, LGBl Nr 23, in der Fassung der Verordnungen LGBl Nr 112/2018, LGBl Nr 37/2019, LGBl Nr 129/2020 und LGBl Nr 101/2021 außer Kraft.
(3) Auf Amtshandlungen, für die der verfahrenseinleitende Antrag vor dem 1. Mai 2018 gestellt wurde, sind weiterhin die Landes- und Gemeinde-Verwaltungsabgabenverordnung 2012, LGBl Nr 91/2011, in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 30/2016 sowie die Landes- und Gemeinde-Kommissionsgebührenverordnung 2012, LGBl Nr 92/2011, in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 24/2014 anzuwenden.
(4) Auf Amtshandlungen, für die der verfahrenseinleitende Antrag nach Ablauf des 30. April 2018, aber vor dem 1. März 2023 gestellt wurde, sowie auf Amtshandlungen, auf die weiterhin das Salzburger Grundverkehrsgesetz 2001, LGBl Nr 9/2002, in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 33/2019 anzuwenden ist (§ 72 Abs 2 S.GVG 2023), ist weiterhin die Salzburger Verwaltungsabgaben- und Kommissionsgebührenverordnung 2018 – S.VuK-VO 2018, LGBl Nr 23, in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 101/2021 anzuwenden.
(5) Die TP 25 der Anlage ist nur dann anzuwenden, wenn für die Bewilligung der der Überprüfung zu Grunde liegenden baulichen Maßnahme Verwaltungsabgaben gemäß TP 24 der Anlage dieser Verordnung oder gemäß TP 24 der Anlage der Salzburger Verwaltungsabgaben- und Kommissionsgebührenverordnung 2018 – S.VuK-VO 2018, LGBl Nr 23, in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 101/2021 vorgeschrieben wurden. Ist das nicht der Fall, sind für die Feststellung der Übereinstimmung von baulichen Maßnahmen mit der erteilten Bewilligung und die nachfolgende Genehmigung bestimmter geringfügiger Abweichungen weiterhin die TP 104 und TP 105 der Anlage der Landes- und Gemeinde-Verwaltungsabgabenverordnung 2012, LGBl Nr 91/2011, in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 30/2016 anzuwenden.
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