§ 1 Höhe der Verwaltungsabgaben in den Angelegenheiten der Landes- und Gemeindeverwaltung
In Kraft seit 07. März 2023
Up-to-date
(1) Für die Höhe der vorzuschreibenden Verwaltungsabgaben in den Angelegenheiten der Landes- und Gemeindeverwaltung ist der in der Anlage enthaltene Tarif maßgebend.
(2) Die Höhe der im Einzelfall bei Anwendung einer Tarifpost des allgemeinen oder des besonderen Teils des Tarifs vorzuschreibenden Verwaltungsabgabe ergibt sich:
1. aus dem in der einzelnen Tarifpost festgelegten Pauschalbetrag oder
2. aus einem Grundbetrag und dem bei der jeweiligen Tarifpost festgelegten Zuschlag. Ist bei der anzuwendenden Tarifpost ein Höchstbetrag festgelegt, darf dieser nicht überschritten werden.
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