§ 2 Höhe der Kommissionsgebühren
In Kraft seit 01. Januar 2024
Up-to-date
(1) In den Fällen, in denen gemäß § 77 des AVG Beteiligte für die Kosten einer außerhalb des Amtes vorgenommenen Amtshandlung aufzukommen haben, sind von diesen Beteiligten die folgenden Pauschalbeträge als Kommissionsgebühren einzuheben:
Dienststelle/Behörde | Euro | ||
1. | Für Amtshandlungen • des Amtes der Landesregierung, • des Landesverwaltungsgerichts, • einer Bezirkshauptmannschaft oder • des Grundverkehrsbeauftragten, der Grundverkehrskommission oder der Ausnahmenkommission | 17 € 1 | |
2. | Für Amtshandlungen • des Magistrates Salzburg, • einer Behörde einer sonstigen Gemeinde oder • einer Behörde eines Gemeindeverbandes | 12 € 1 | |
3. | Für Amtshandlungen einer Jagd- und Wildschadenskommission (§ 95 Jagdgesetz 1993). | 12 € 1, 2 | |
4. | Für besondere Überwachungsdienste durch Organe des Landes, einer Gemeinde oder eines Gemeindeverbands, ausgenommen • durch Angehörige eines Gemeindewachkörpers oder • durch Angehörige des rechtskundigen Dienstes bei den Sicherheitsbehörden, die zur Ausübung unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt ermächtigt sind | 5 € 1 | |
5. | Für die Vornahme von Trauungen oder für die Begründung von eingetragenen Partnerschaften außerhalb der Trauungssäle einer Gemeinde oder eines Standesamtsverbands | 233 € 3 | |
Anmerkungen: | |||
1 | Dieser Betrag ist für jedes teilnehmende Amtsorgan und je begonnener halben Stunde der Dauer der Amtshandlung vorzuschreiben. | ||
2 | Dieser Betrag ist für jedes teilnehmende Amtsorgan mit Ausnahme der von den Streitparteien entsendeten Beisitzer und je begonnener halben Stunde der Dauer der Amtshandlung vorzuschreiben. | ||
3 | Dieser Betrag ist für jedes teilnehmende Amtsorgan unabhängig von der Dauer der Amtshandlung vorzuschreiben. | ||
Als „Dauer der Amtshandlung“ gilt die zur Vornahme der Amtshandlung selbst einschließlich etwaiger Begehungen und Besichtigungen notwendig aufgewendete Zeit, nicht aber der Zeitaufwand, der mit der Zurücklegung des Hin- und Rückweges zwischen dem Amt und dem Ort der Amtshandlung verbunden ist. | |||
(2) Für Amtsorgane, die vom Amt der Landesregierung oder von einer Bezirkshauptmannschaft einer jeweils anderen im Abs. 1 Z 1 oder 2 angeführten Dienststelle oder Behörde in einem nach dem Allgemeinen Verwaltungverfahrensgesetz 1991 zu führenden Verfahren zur Verfügung gestellt werden, ist die Kommissionsgebühr nach dem im Abs. 1 Z 1 festgesetzten Satz zu bestimmen und dem Land zu überweisen.
Rückverweise
Keine Verweise gefunden