§ 4 Zusammentreffen mehrerer Amtshandlungen in einer Angelegenheit — S. VuK-VO 2023
(1) Werden in einer Angelegenheit mehrere Amtshandlungen, für die Landes- und Gemeindeverwaltungsabgaben und/oder Kommissionsgebühren einzuheben sind, vorgenommen, so sind die Verwaltungsabgaben und Kommissionsgebühren für jede einzelne dieser Amtshandlungen nach den jeweils dafür festgelegten Tarifen vorzuschreiben, soweit sich aus Abs. 2 oder aus den anzuwendenden Tarifposten der Anlage nicht anderes ergibt.
(2) Die Tarifposten 1 und 2 der Anlage sind nicht anzuwenden, wenn auf die betreffende Amtshandlung eine Tarifpost des besonderen Teils des Tarifs anzuwenden ist.
§ 4 S. VuK-VO 2023 · S. VuK-VO 2023 · Salzburger Verwaltungsabgaben- und Kommissionsgebührenverordnung 2023
§ 4 Zusammentreffen mehrerer Amtshandlungen in einer Angelegenheit
…§ 4 (1) Werden in einer Angelegenheit mehrere Amtshandlungen, für die Landes- und Gemeindeverwaltungsabgaben und/oder Kommissionsgebühren einzuheben sind, vorgenommen, so sind die Verwaltungsabgaben und Kommissionsgebühren für…
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