§ 15 § 15
In Kraft seit 01. Juli 2025
Up-to-date
(1) Die elektronische Kundmachung über die Wiederinkraftsetzung der Flächenwidmungspläne der vormals bestandenen Gemeinden nach § 78 Abs. 2 TROG 2022 durch den Amtsverwalter hat auf Grundlage der ihm von der Landesregierung nach § 79 Abs. 1 TROG 2022 zur Verfügung gestellten Aufstellung aller in diesen Flächenwidmungsplänen erfolgten Kundmachungen, beginnend mit deren bestätigender elektronischen Kundmachung (§ 119 TROG 2022), zu erfolgen. Die Aufstellung hat ein Deckblatt zu enthalten, das dem Muster der Anlage 4r zu entsprechen hat.
(2) Die elektronische Kundmachung hat in Form von Dateien im pdf-Format zu erfolgen.
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