§ 17 § 17
In Kraft seit 01. Juli 2025
Up-to-date
(1) Ist am 30. Juni 2025 das Verfahren zur Fortschreibung des örtlichen Raumordnungskonzeptes anhängig und ist zu diesem Zeitpunkt die Befassung der öffentlichen Umweltstellen nach § 5 Abs. 4 des Tiroler Umweltprüfungsgesetzes bereits eingeleitet, so ist im Hinblick auf die aufsichtsbehördliche Genehmigung und die Kundmachung der Fortschreibung die Planzeichenverordnung 2022, LGBl. Nr. 192/2021, anzuwenden.
(2) Ist am 30. Juni 2025 das Verfahren zur Änderung des örtlichen Raumordnungskonzeptes anhängig, so ist im Hinblick auf die aufsichtsbehördliche Genehmigung und die Kundmachung der Änderung die Planzeichenverordnung 2022, LGBl. Nr. 192/2021, anzuwenden.
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