§ 6 § 6
In Kraft seit 01. Juli 2025
Up-to-date
(1) Jede Änderung des örtlichen Raumordnungskonzeptes ist mit einer laufenden Nummer, die im Titel der Verordnung anzuführen ist, zu versehen. Betrifft eine Änderung des örtlichen Raumordnungskonzeptes Pläne, die nicht nach dieser Verordnung, sondern nach der Planzeichenverordnung 2022, LGBl. Nr. 192/2021, oder einer früheren Verordnung kundgemacht wurden, so sind die Änderungen zusätzlich im betreffenden Plan dadurch kenntlich zu machen, dass der jeweilige Änderungsbereich in geeigneter Weise mit der laufenden Nummer versehen wird.
(2) Für Änderungen des örtlichen Raumordnungskonzeptes und der Bebauungspläne gelten weiters die §§ 3, 4 und 5 sinngemäß.
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