§ 11 § 11
In Kraft seit 01. Juli 2025
Up-to-date
Im eFWP ist durch dem jeweiligen Stand der Technik entsprechende technische und organisatorische Maßnahmen zu gewährleisten, dass
a) die Eingabe von Daten und die Einsichtnahme in diese nur durch hierzu berechtigte Personen erfolgen kann,
b) eine Vernichtung, Veränderung oder Abfrage der Daten durch unberechtigte Dritte verhindert wird,
c) alle Verwendungsvorgänge im notwendigen Ausmaß protokolliert werden sowie
d) Daten vor Verlust geschützt werden.
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