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NÖ Pflanzengesundheitsverordnung

NÖ PGHVO
In Kraft seit 11. Februar 2021
Up-to-date

1. Hauptstück

Bekämpfung des Feuerbrandes

§ 1 § 1

§ 1 Regelungszweck, Wirtspflanzen

(1) Zweck der Bestimmungen dieses Hauptstückes ist es, Maßnahmen zur Bekämpfung von Erwinia amylovora (Burr.) Winsl. et al , dem Erreger des bakteriellen Feuerbrandes, nachfolgend „Schadorganismus“ genannt, mit dem Ziel der Verhütung seiner Ausbreitung und der Tilgung zu setzen.

(2) Wirtspflanzen des Erregers des Feuerbrandes sind insbesondere Pflanzen folgender Gattungen:

- Amelanchier (Felsenbirne)

- Chaenomeles (Zierquitte)

- Crataegus (Weiß- oder Rotdorn)

- Cotoneaster (Zwergmispel)

- Cydonia (Quitte)

- Eriobotrya (Wollmispel)

- Malus (Apfel)

- Mespilus (Mispel)

- Pyrus (Birne)

- Pyracantha (Feuerdorn)

- Sorbus (z. B. Eberesche, Vogelbeere)

- Photinia davidiana (Lorbeerglanzmispel)

- Aronia (Apfelbeere)

§ 2 § 2

§ 2 Meldepflicht

Personen, in deren Eigentum, Fruchtgenuss, Pacht und sonstiger Verfügungsberechtigung Grundflächen sind, haben einen Verdacht des Auftretens des Schadorganismus unverzüglich dem Bürgermeister bzw. der Bürgermeisterin (§ 4 Abs. 1 NÖ Pflanzengesundheitsgesetz) anzuzeigen. Dieser bzw. diese hat den Verdacht zu prüfen. Sollte sich der Verdacht erhärten (begründeter Verdacht), hat er bzw. sie die Bezirksverwaltungsbehörde und die NÖ Landes-Landwirtschaftskammer unverzüglich davon zu informieren.

§ 3 § 3

§ 3 Maßnahmen im Verdachtsfall

(1) Bei Vorliegen eines begründeten Verdachtes des Auftretens des Schadorganismus hat die Bezirksverwaltungsbehörde sicherzustellen, dass Untersuchungen zur Feststellung und Diagnose des Schadorganismus durchgeführt werden, um den Verdacht abzuklären. Sofern der Schadorganismus auf andere Weise unzweifelhaft festgestellt werden kann, können Labortests unterbleiben. Die Untersuchungen sowie die notwendigen Feststellungen sind durch die NÖ Landes-Landwirtschaftskammer oder unter deren Überwachung durchzuführen.

(2) Bis zur Abklärung des begründeten Verdachtes nach Abs. 1 sind die betroffenen Pflanzen und Pflanzenteile an ihrem Standort (Befallsstelle) zu belassen. Dies gilt nicht für zur Abklärung des begründeten Verdachtes notwendige Probenziehungen.

(3) Beim Umgang mit befallsverdächtigen oder befallenen Pflanzen oder Pflanzenteilen sind geeignete Hygienemaßnahmen einzuhalten. Hygienemaßnahmen sind dann geeignet, wenn sie den anerkannten wissenschaftlichen und statistischen Grundsätzen entsprechen, im Einklang mit der Biologie des Schadorganismus stehen sowie die jeweiligen Produktionsmethoden berücksichtigen.

(4) Die Kosten der Untersuchungen gemäß Abs. 1 hat der Eigentümer bzw. die Eigentümerin der befallsverdächtigten Pflanzen oder Pflanzenteile zu tragen.

§ 4 § 4

§ 4 Maßnahmen bei Auftreten des Schadorganismus, Befallszone

(1) Wird bei Untersuchungen nach § 3 Abs. 1 der Verdacht auf ein Vorhandensein des Schadorganismus bestätigt, hat die Bezirksverwaltungsbehörde gemäß § 4 NÖ Pflanzengesundheitsgesetz zum Schutz der benachbarten Gebiete im Umkreis von bis zu 3 km von der Befallsstelle mit Verordnung eine Befallszone abzugrenzen. Weiters sind davon die Landesregierung und die NÖ Landes-Landwirtschaftskammer umgehend zu informieren. Die NÖ Landes-Landwirtschaftskammer hat diese Information umgehend an die für die Imkerei in Niederösterreich eingerichteten Verbände weiterzuleiten.

(2) Ist die unverzügliche Vernichtung des Schadorganismus nicht gesichert, hat die Bezirksverwaltungsbehörde anzuordnen, dass jene Pflanzen oder Pflanzenteile zu verbrennen sind, bei denen bei Untersuchungen nach § 3 Abs. 1 der Verdacht auf ein Vorhandensein des Schadorganismus bestätigt wurde. Dabei hat sie die anerkannten wissenschaftlichen Grundsätze, die Biologie des Schadorganismus und die Produktions-, Vermarktungs- und Verarbeitungssysteme zu berücksichtigen. Das Verbrennen hat möglichst an Ort und Stelle unter Aufsicht der NÖ Landes-Landwirtschaftskammer oder eines von ihr beauftragten Vertreters bzw. einer von ihr beauftragten Vertreterin zu erfolgen.

(3) Die NÖ Landes-Landwirtschaftskammer hat in der Befallszone weitere Untersuchungen durchzuführen, oder unter ihrer Aufsicht durchführen zu lassen, um festzustellen, ob weiterhin ein Befall vorliegt.

(4) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat die Abgrenzung der Befallszone aufzuheben, wenn bei den Untersuchungen nach Abs. 3 durch drei Jahre hindurch, gerechnet ab Bestätigung des Auftretens des Schadorganismus, kein weiteres Auftreten des Schadorganismus festgestellt wurde. Weiters sind davon die Landesregierung und die NÖ Landes-Landwirtschaftskammer umgehend zu informieren. Die NÖ Landes-Landwirtschaftskammer hat diese Information umgehend an die für die Imkerei in Niederösterreich eingerichteten Verbände weiterzuleiten.

(5) In Befallszonen ist das Auspflanzen von Feuerbrandwirtspflanzen verboten.

(6) Ausgenommen vom Verbot nach Abs. 5 sind Pflanzen folgender Gattungen, die der Fruchtnutzung dienen:

- Cydonia (Quitte)

- Malus (Apfel)

- Mespilus (Mispel)

- Pyrus (Birne), mit Ausnahme der Sorte Speckbirne (Synonym: Oberösterreichische Weinbirne, Zitronengelbe)

- Sorbus (z. B. Eberesche, Vogelbeere)

- Aronia (Apfelbeere)

6. Hauptstück

Bekämpfung des Maiswurzelbohrers

§ 38 § 38

§ 38 Regelungszweck, Begriffsbestimmungen

(1) Zweck der Bestimmungen dieses Hauptstückes ist es, Maßnahmen gegen das Auftreten und die Verbreitung von Diabrotica virgifera le Conte , dem Maiswurzelbohrer , festzusetzen.

(2) Diese Maßnahmen betreffen Pflanzen der Gattung Mais (Zea mays L.) , im folgenden Wirtspflanzen genannt.

§ 39 § 39

§ 39 Aussaatbeschränkungen

(1) Zum Zwecke der Bekämpfung des Maiswurzelbohrers bzw. der Verhinderung seiner Ausbreitung, dürfen Wirtspflanzen höchstens in drei aufeinander folgenden Jahren auf derselben Fläche angebaut werden.

(2) Abweichend von Abs. 1 dürfen Wirtspflanzen in mehr als drei aufeinander folgenden Jahren angebaut werden, wenn auf diesen Flächen

1. Vorstufen- oder Basissaatgut zur Saatmaisproduktion oder

2. Mais zu behördlich genehmigten Versuchszwecken

angebaut wird.

(3) Die Behörde hat einen Antrag auf einen Versuch zu genehmigen, wenn

1. der Versuchszweck dem öffentlichen Interesse der Pflanzengesundheit dient,

2. der Versuchszweck bei Einhaltung der Regelungen des Abs. 1 oder 2 Z 1 nicht oder nur unzureichend erreicht werden kann und

3. die fachliche Qualifikation der versuchsleitenden Personen gegeben ist.

Die Genehmigung kann mit Bedingungen und Auflagen erteilt werden, um eine Verbreitung des Maiswurzelbohrers möglichst zu verhindern oder einzudämmen. Sie ist weiters unter Berücksichtigung des Versuchszweckes angemessen zu befristen.

(4) Anträge gemäß Abs. 3 haben jedenfalls folgende Angaben zu enthalten:

1. eine genaue Versuchsbeschreibung, die auch Angaben zur Versuchsdauer und Versuchsdurchführung sowie eine Begründung, warum der Versuchszweck nicht unter Einhaltung der Vorschriften des Abs. 1 erfüllt werden kann,

2. die Grundstücksdaten (Grundstücks- und KG-Nummer sowie Größe der Versuchsfläche) und

3. Name und Anschrift der versuchsleitenden Personen und sowie Nachweise über deren Qualifikation.

(5) Die Genehmigung nach Abs. 3 ist zu widerrufen, wenn eine oder mehrere Voraussetzungen weggefallen ist bzw. sind.

(6) Im Fall einer chemischen Behandlung der Maiskulturen oder einer Verwendung von gebeiztem Saatgut sind Aufzeichnungen unter Angabe der betroffenen Anbauflächen und der verwendeten Pflanzenschutzmittel zu führen und diese Aufzeichnungen mindestens drei Jahre lang aufzubewahren.

7. Hauptstück

Gebühren für Kontrollen von vorgeschriebenen Sicherungsmaßnahmen in Bewilligungen zur Züchtung und Haltung von Schadorganismen

§ 40 § 40

§ 40 Gebühren

(1) Für die Kontrolle von vorgeschriebenen Sicherungsmaßnahmen in Bewilligungen zur Züchtung und Haltung von Schadorganismen in geschlossenen Anlagen und Quarantänestationen nach der Verordnung (EU) 2016/2031 zum Schutz vor Pflanzenschädlingen werden folgende kostendeckende Gebühren festgelegt:

- Fixsatz für jede Kontrolle: € 49,40 und

- pro angefangener halber Stunde der Kontrolltätigkeit vor Ort weitere € 24,70.

(2) Reisekosten, die im Zusammenhang mit Tätigkeiten der jeweils zuständigen Stelle anfallen, sind – sofern es sich um Landesbedienstete handelt – nach der Maßgabe der Reisegebührenvorschrift des Landes, in den übrigen Fällen unter sinngemäßer Anwendung der Reisegebührenvorschrift des Landes zu ersetzen.

9. Hauptstück

Schlussbestimmungen

§ 42 § 42

§ 42 Schlussbestimmungen

(1) Die NÖ Pflanzenschutzverordnung, LGBl. 6130/1, tritt mit Kundmachung dieser Verordnung außer Kraft.

(2) Das 2., 3, 4., 5. und 8. Hauptstück sowie die Anhänge treten mit Ablauf des 31. Dezember 2021 außer Kraft.