§ 38 § 38
In Kraft seit 11. Februar 2021
Up-to-date
(1) Zweck der Bestimmungen dieses Hauptstückes ist es, Maßnahmen gegen das Auftreten und die Verbreitung von Diabrotica virgifera le Conte , dem Maiswurzelbohrer , festzusetzen.
(2) Diese Maßnahmen betreffen Pflanzen der Gattung Mais (Zea mays L.) , im folgenden Wirtspflanzen genannt.
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